Keine unterschiedlichen Gaspreise für Bestands- und Neukunden

Unterschiedliche Gaspreise für Bestands- und Neukunden sind unzulässig.

Keine unterschiedlichen Gaspreise für Bestands- und Neukunden

So hat aktuell das Berliner Kammergericht einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben. 

Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 berechnete die Beklagte für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als sogenannten Bestandskunden. Die Klägerin hält diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig. Die Beklagte beruft sich auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Kammergericht, Urteil vom 21. März 2025 – MK 1/22 EnWG

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