Maler- und Lackiererhandwerk – und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle

Die Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk ist nach Ansicht de Bundesverwaltungsgerichts rechtens. Die Handwerksordnung ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht.

Maler- und Lackiererhandwerk – und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger, der nach Ablegen der Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk mehrere Jahre lang als Geselle tätig war, auf Feststellung geklagt, dass er berechtigt sei, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstaße wies die Klage ab1, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wies die Berufung des Klägers zurück2. Und auch die Revision des Klägers blieb nun vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg:

Die von dem Kläger beabsichtigte Berufsausübung setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind, befand das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletzt nicht die Berufsfreiheit des Betroffenen. Die gesetzliche Regelung dient dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind, und ist dazu geeignet und erforderlich; ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Die Beschränkung des Berufszugangs führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als „Altgeselle“ eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Anforderungen entspricht, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt.

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Europarechtliche Vorgaben zur Schleichwerbung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12

  1. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 09.02.2012 – 4 K 973/11.NW[]
  2. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2012 – 6 A 10702/12[]