Nichtraucherschutz-Vorhang

Ein nur durch einen Vorhang abgetrennter Raum einer Gaststätte erfüllt nicht die Anforderungen an einen „Raucherraum“ im Sinne des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungsgerichts Koblenz.

Nichtraucherschutz-Vorhang

Die betroffene Gesellschaft betreibt in Koblenz eine Gaststätte, die über zwei Räume verfügt, die durch einen offenen Durchgang miteinander verbunden sind. Nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes wurden beide Räume durch einen Vorhang abgetrennt, einer zum „Raucherraum“ erklärt. Daraufhin gab die Stadt Koblenz der Gesellschaft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb als rauchfreie Gaststätte zu führen, da nur eine Abtrennung durch eine geschlossen zu haltende Tür ausreichend sei. Hiergegen legte die Gesellschaft Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machte u.a. geltend, dass sie den Raucherraum mit einer Zu- und Abluftanlage sowie speziellen Luftreinigern versehen habe.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessensabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Gesellschaft aus, da die Anordnung rechtmäßig sei. Bei dem Vorhang handele es sich nicht um eine ange­messene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum. Die Anbringung eines Vorhangs entspreche nicht dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, dem Schutz der Bevölkerung und der in der Gastronomie Beschäftigten. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten ausdrücklich den Hinweis, der Gesetzgeber erachte einen Vorhang nicht als ausreichend. Von daher habe sich der Gesetzgeber für eine einfach überprüfbare Regelung entschieden und erwarte die vollständige Abtrennung eines Raucherraumes. Dies sei durch die bloße Anbringung eines Vorhangs nicht gewährleistet.

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Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. April 2008 – 5 L 412/08.KO