Nius-Werbung bei den Berliner Verkehrsbetrieben

Ein öffentliches Verkehrsunternehmen darf eine zulässige Werbekampagnenbuchung nicht allein wegen befürchteter Störungen durch Dritte beenden. Sicherheitsbedenken rechtfertigen einen Ausschluss vom diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen nur unter engen Voraussetzungen.

Nius-Werbung bei den Berliner Verkehrsbetrieben

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Eilverfahren verpflichtet, die Werbekampagne des Online-Nachrichtenportals Nius auf ihren Werbeflächen fortzusetzen. Zudem untersagte das Gericht der BVG, bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs des Portals weiterhin als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen.

Nius hatte im April 2026 über den Werbeflächenvermarkter der BVG Werbeflächen auf einem Doppeldeckerbus sowie im Innenraum von U-Bahnen gebucht. Nach Beginn der Kampagne entwickelte sich eine intensive öffentliche Debatte. In sozialen Netzwerken wurde unter anderem dazu aufgerufen, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Außerdem wurde der mit Werbung versehene Bus über mehrere Stunden von einem Fahrzeug mit Gegenslogans begleitet. Nachdem der Chefredakteur des Nius-Portals einen Beitrag auf der Plattform X veröffentlicht hatte, entschied die BVG, die Werbekampagne vorzeitig zu beenden.

Das Verwaltungsgericht Berlin sah diese Entscheidung als rechtswidrig an. Nius habe einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die streitgegenständliche Werbung erfülle die von der BVG selbst aufgestellten Nutzungsbedingungen und genieße zudem den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit.

Auch die von der BVG angeführten Sicherheitsbedenken überzeugten das Gericht nicht. Die bloße Befürchtung, Dritte könnten als Reaktion auf die Werbung Straftaten begehen oder den Nahverkehr beeinträchtigen, genüge nicht, um den Zugang zu den Werbeflächen zu verweigern. Ein Ausschluss komme nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst unter Einsatz polizeilicher Mittel nicht mehr gewährleistet werden könne. Dafür sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Ebenso scheiterte die BVG mit ihrer Argumentation, die Werbekampagne schade ihrem unternehmerischen Ansehen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts könne sie sich insoweit nicht auf Grundrechte berufen, um die Beendigung der Kampagne zu rechtfertigen.

Darüber hinaus gab das Verwaltungsgericht Berlin Nius hinsichtlich einer Pressemitteilung der BVG Recht. Darin hatte die BVG Äußerungen des Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet. Nach Auffassung des Gerichts überschritten die konkreten Aussagen jedoch nicht die Grenzen der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit, sodass der Nius-Betreiberin ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass öffentliche Unternehmen bei der Vergabe von Werbeflächen an den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Grundrechte der Werbenden gebunden sind. Ein Ausschluss von Werbung kann nicht allein deshalb erfolgen, weil mit Protesten oder rechtswidrigen Reaktionen Dritter gerechnet wird; vielmehr muss der Staat grundsätzlich zunächst seine Schutzpflichten erfüllen. Zugleich unterstreicht der Beschluss die Neutralitätspflicht öffentlich-rechtlicher Einrichtungen: Wertende Äußerungen über die Rechtmäßigkeit von Meinungsäußerungen dürfen nur mit besonderer Zurückhaltung erfolgen. Die Entscheidung dürfte deshalb über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Umgang öffentlicher Einrichtungen mit politisch oder gesellschaftlich kontroverser Werbung entfalten.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 1 L 215/26

Bildnachweis: