Physiotherapeuten sind zur selbständigen Berufsausübung befugt

Physiotherapeuten bedürfen auch für selbständige Behandlungen in ihrem Berufsfeld keiner ärztlichen Verordnung, sie sind zur selbständigen Berufsausübung auch ohne ärztliche Verordnung befugt. Eine Heilpraktikererlaubnis kann ihnen aber nur erteilt werden, wenn sie die hierfür allgemein vorgeschriebene Prüfung erfolgreich ablegen, eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis lässt das Heilpraktikergesetz nicht zu. Mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg war die Berufung des Landes Baden-Württemberg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise erfolgreich, mit dem das Land verurteilt worden war, einem staatlich geprüften Physiotherapeuten (Kläger) ohne weitere Eignungsprüfung eine gegenständlich beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen.

Physiotherapeuten sind zur selbständigen Berufsausübung befugt

Der Kläger hatte aber insoweit mit seiner Klage Erfolg, als er auch ohne ärztliche Verschreibung in seinem Tätigkeitsfeld physiotherapeutisch tätig werden darf, ohne dabei gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen. Der Mannheimer VGH war der Auffassung, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung nur im Leistungsrecht der Krankenkassen, nicht aber im Berufsrecht der Physiotherapeuten erforderlich ist. Die selbständige Behandlung durch einen Physiotherapeuten wird deshalb nicht von den Krankenkassen erstattet, sie ist aber zulässig. Entschließt sich demgemäß ein Patient, die Behandlung durch seinen Physiotherapeuten fortzusetzen, obwohl die von den Krankenkassen vorgesehene Budgetierung von 2 Therapiestaffeln bereits ausgeschöpft ist, so kann er die Leistungen des Physiotherapeuten als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Heilpraktikererlaubnis für manuelle Therapie hat der VGH dagegen abgelehnt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 – 9 S 1413/08

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