Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt.
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 66/07
- Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 – Räumungsfinale[↩]
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- Gerichtsgebäude: Idar Høviskeland Pedersen











