Es verstößt nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um den Sender „Pro Sieben“. Dort war beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin1 fehlt dem Sender hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun anders und gab der hiergegen gerichteten Sprungrevision des Senders Statt:
Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 C 32.2013 –
- VG Berlin, Urteil vom 26.09.2013 – 27 K 231.12[↩]











