Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben. In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen1.
Nach § 11 Abs. 1 PAngV (hier: in der ab 28.05.2022 gültigen Fassung) hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. § 11 Abs. 1 PAngV hat seine Grundlage in Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Wie das in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Oberlandesgericht Nürnberg2 zutreffend angenommen hat, ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet, weil die Händlerin als nach § 3 Abs. 1 PAngV Verpflichtete mit einer Preisermäßigung für das Produkt „Jacobs Krönung“ warb. Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der ab 28.05.2022 gültigen Fassung hat die Gesamtpreise anzugeben, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV zu Recht darin gesehen, dass die Händlerin den niedrigsten Gesamtpreis, den sie für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben hat.
Wie das Oberlandesgericht Nürnberg zutreffend erkannt hat, reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV nicht aus, dass ein zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichteter bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, in beliebiger Weise angibt. Die nach dieser Norm geschuldete Angabe hat vielmehr in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen.
Zwar lässt sich eine entsprechende Vorgabe weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV noch demjenigen des Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG entnehmen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV sieht (in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG) lediglich in Bezug auf den Gesamtpreis und den Grundpreis vor, dass diese unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden müssen.
Wie das Oberlandesgericht Nürnberg richtig erkannt hat, folgt die genannte Vorgabe aber aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit, das auch für die Preisangabepflicht nach § 11 Abs. 1 PAngV maßgeblich ist.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV müssen Angaben über Preise der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Zwar findet diese Vorschrift keine Entsprechung in der Richtlinie 98/6/EG. Sie dient aber (ebenso wie § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt3, demzufolge der Preis im Falle einer – im Streitfall zweifelsfrei gegebenen – Aufforderung zum Kauf als wesentliche Information gilt, die dem Verbraucher zur Vermeidung einer irreführenden Geschäftspraxis nicht vorenthalten werden darf.
Um dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV enthaltenen Gebot der Preisklarheit gerecht zu werden, muss ein Preis so angegeben werden, dass der Verbraucher ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann4. Da § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV ohne Einschränkung für „Angaben über Preise“ gilt, sind auch § 11 Abs. 1 PAngV und die weiteren (Spezial-)Normen der Preisangabenverordnung im Lichte dieses Gebots auszulegen5. Hieraus ergibt sich, dass auch die von § 11 Abs. 1 PAngV geforderte Angabe des niedrigsten Gesamtpreises nach § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV in einer Weise erfolgen muss, die für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist.
Hinzu kommt, dass allein das dargelegte Normenverständnis den von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und § 11 Abs. 1 PAngV verfolgten Zielen gerecht wird.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung „Aldi Süd“ hervorgehoben hat, verfolgt die Richtlinie 98/6/EG nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund die Ziele, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie wird die Bedeutung eines transparenten Markts und von korrekten Informationen für den Verbraucherschutz hervorgehoben. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6/EG eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information genau, transparent und unmissverständlich ist6.
Darüber hinaus verweist der erste Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung unter anderem der Richtlinie 98/6/EG, mit der Art. 6a in die Richtlinie 98/6/EG eingefügt wurde, ausdrücklich auf Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Letztere Bestimmung zielt wie Art. 169 AEUV darauf ab, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Das gleiche Ziel wird im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6/EG genannt7.
6a der Richtlinie 98/6/EG verfolgt das spezifische Ziel, Händler daran zu hindern, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen. Dieses spezifische Ziel würde missachtet, wenn es Händlern ermöglicht würde, die Verbraucher irrezuführen, indem Preisermäßigungen bekannt gegeben werden, die nicht real sind8.
Ein entsprechender Normzweck kommt auch in der Begründung zur Neufassung der Preisangabenverordnung zum Ausdruck. Dort heißt es, durch die Regelung des § 11 PAngV werde es Verbrauchern ermöglicht, Preisermäßigungen für Waren besser einzuordnen und ihre Preiswürdigkeit einzuschätzen.
Mit den Regelungen in Absatz 1 solle verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Gesamt- beziehungsweise Grundpreise angegeben würden, die vor der Preisermäßigung von Verbrauchern so nicht verlangt worden seien, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben würden und dann auf diesen erhöhten Preis Bezug genommen werde, um den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes zu erwecken9. Ein weiterer Preis neben dem aktuellen Preis und dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage könne (nur) angegeben werden, sofern klar und eindeutig sei, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe10.
Die angeführten, von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und § 11 Abs. 1 PAngV verfolgten Ziele können nur erreicht werden, wenn die nach diesen Vorschriften zur Verfügung zu stellenden Informationen in einer Weise übermittelt werden, die für deren Empfänger unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. Anderenfalls wäre die Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher durch Bekanntgabe nicht realer Preisermäßigungen nicht gewährleistet und würde das mit diesen Vorschriften intendierte hohe Verbraucherschutzniveau nicht erreicht.
Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden und von der Revision hingenommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg wird die angegriffene Werbung den dargestellten Anforderungen nicht gerecht, weil die Händlerin den niedrigsten Gesamtpreis, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der beworbenen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben hat.
Ob – was das Oberlandesgericht Nürnberg offengelassen hat – die angegriffene Werbung darüber hinaus auch deshalb gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, weil sich die dort in Form eines Prozentsatzes angegebene Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Händlerin für das beworbene Kaffeeprodukt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat11, steht im Streitfall nicht zur Entscheidung, weil die Wettbewerbszentrale die streitgegenständliche Werbung unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich nicht angegriffen hat.
Wie dargelegt, darf einem Kläger nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht etwas zugesprochen werden, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich daher innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten12.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet13. Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat14.
Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht15. Wird – wie im Streitfall – ein Unterlassungsbegehren auf die Irreführung von Verbrauchern gestützt, wird der durch die maßgebliche materiell-rechtliche Regelung verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrunds maßgebliche Lebensvorgang entscheidend durch die Fragen bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist16.
Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante – wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher – einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird17.
Ungeachtet dessen ist es einem Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime allerdings unbenommen, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht18. So liegt der Fall auch hier.
Die Wettbewerbszentrale hat in ihrer Berufungserwiderung klargestellt, anders als in dem der Entscheidung „Aldi Süd“ des Gerichtshofs der Europäischen Union19 zugrundeliegenden Vorlageverfahren des Landgerichts Düsseldorf20 gehe es im Streitfall nicht um die Frage, ob eine Bezugnahme der Angabe „-x %“ auf den „Referenzpreis“ erforderlich sei. Vielmehr werde beanstandet, dass die Werbung selbst dann wettbewerbswidrig sei, wenn dies nicht der Fall sei. Maßgeblich sei allein die Frage, ob die inkriminierte Werbung mit der werbewirksamen Rabattierung um 36 % für den Verbraucher irreführend und intransparent sei, wenn der aktuelle Preis wie geschehen dargestellt werde.
Würde das begehrte Unterlassungsgebot darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, weil sich die dort in Form eines Prozentsatzes angegebene Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Händlerin für das beworbene Kaffeeprodukt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, würde der Verurteilung unter Missachtung dieses Vorbringens ein Klagegrund zugrunde gelegt, den die Wettbewerbszentrale ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht hat, und ihr damit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zuerkannt, was sie nicht beantragt hat.
Die Frage der Unlauterkeit des Verhaltens der Händlerin wegen des angenommenen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV richtet sich – wie das Oberlandesgericht Nürnberg richtig erkannt hat – nicht nach dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, sondern nach den Bestimmungen der §§ 5a, 5b UWG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen.
Nach § 5a Abs. 1 UWG in der ab 28.05.2022 geltenden Fassung handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise.
Nach § 5b Abs. 4 UWG in der auf den Streitfall anwendbaren, ab 28.05.2022 geltenden Fassung gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Die Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Die Regelung in § 5b Abs. 4 UWG hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG21.
Bei der aus § 11 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde, handelt es sich um eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG und Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG. Von dem Vorenthaltungsverbot im Sinne dieser Vorschriften sind alle Informationen umfasst, die – wie solche in Bezug auf die Höhe des Verkaufspreises – dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die Verbraucherinnen und Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können22.
Die in Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geregelten und durch § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV ins nationale Recht umgesetzten Informationspflichten sind zugleich wesentliche Informationspflichten gemäß § 5b Abs. 4 UWG und Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG23.
Nach § 5b Abs. 4 UWG und Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs – II verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs – II zur Richtlinie 2005/29/EG wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 4 Abs. 1 PAngV), nicht aber die – hier in Rede stehende – Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung (Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG, § 11 Abs. 1 PAngV) genannt. Dennoch gilt nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die zuletzt genannte Pflicht als wesentlich. Da die Liste des Anhangs – II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist24.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen25.
Für den in Rede stehenden Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV gilt entgegen der Ansicht der Revision nichts Anderes.
Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine Geschäftspraxis in den Beziehungen zwischen Händlern und Verbrauchern, die darin besteht, eine Preisermäßigung für das betroffene Erzeugnis anzukündigen, die nicht auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG bestimmt wird, anhand dieses Artikels zu beurteilen ist und nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG, was sich aus deren Art. 3 Abs. 1 und 4 ergibt26.
Diese vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung des Wortlauts und der Tragweite der in Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Regelungen getroffene Aussage steht einer Beurteilung der streitgegenständlichen Geschäftspraktik anhand von § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG allerdings nicht entgegen27.
Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gehen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kollidieren, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgeblich. Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29/EG und der diese umsetzenden nationalen Vorschriften ist demgemäß nicht ausgeschlossen, wenn keine Kollision mit einer Regelung der Richtlinie 98/6/EG vorliegt28.
Ob eine Kollision gegeben ist, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen29.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschreibt der Begriff der „Kollision“ eine Beziehung zwischen den betreffenden Bestimmungen, die über eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied hinausgeht und eine Divergenz aufweist, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, die das Nebeneinanderbestehen von zwei Sachverhalten ermöglicht, ohne sie verfälschen zu müssen.
Eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelt ist, liegt somit nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar sind30.
Davon ausgehend fehlt es in Bezug auf das im Streitfall in Rede stehende Gebot aus Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und § 11 Abs. 1 PAngV an einem Kollisionsfall. Die in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Pflichten lassen sich ohne weiteres in einer Weise auslegen, die mit den Erfordernissen der spezielleren Regelungen aus der Richtlinie 98/6/EG vereinbar ist.
Soweit die Richtlinie 2005/29/EG über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG integriert, ergänzen sich beide Richtlinien vielmehr gegenseitig. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verweisung in Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des Anhangs – II der Richtlinie 2005/29/EG auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekte von vornherein nicht anwendbar wäre31.
Eine Werbemaßnahme, die in den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG fällt, kann daher zugleich den Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG unterliegen, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie gegeben sind32.
Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sah sich der Bundesgerichtshof nicht veranlasst33. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24
- Fortführung von BGH, Urteil vom 19.05.2022 – I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 60] = WRP 2022, 977 – Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23.03.2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 65] – Aminosäurekapseln, jeweils mwN[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 38] = WRP 2016, 581 – Wir helfen im Trauerfall; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 1 PAngV Rn. 16[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119 38]; MünchKomm.UWG/Ernst, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 50; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 1 PAngV Rn.19; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 1 PAngV Rn. 16[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119 38]; BeckOK.UWG/Barth, 29. Edition [Stand 1.07.2025], § 1 PAngV Rn. 24[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-330/23, GRUR 2024, 1652 22] = WRP 2024, 1311 – Aldi Süd, mwN[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1652 23] – Aldi Süd[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1652 25 f.] – Aldi Süd[↩]
- Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drs. 669/21, S. 39[↩]
- BR-Drs. 669/21, S. 40[↩]
- vgl. zu Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG EuGH, GRUR 2024, 1652 24 bis 29] – Aldi Süd[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 15] = WRP 2018, 190 – Betriebspsychologe, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 18] – Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 15] – Betriebspsychologe, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGHZ 154, 342 44] – Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2018, 203 15] – Betriebspsychologe, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGHZ 194, 314 19] – Biomineralwasser, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2018, 203 18] – Betriebspsychologe; BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 13] = WRP 2018, 413 – Tiegelgröße, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGHZ 194, 314 23 f.] – Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 18] – Betriebspsychologe; GRUR 2018, 431 13] – Tiegelgröße[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 431 16] – Tiegelgröße, mwN[↩]
- EuGH GRUR 2024, 1652[↩]
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2023 – 38 O 182/22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2024 – I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 23] = WRP 2024, 1345 – nikotinhaltige Liquids, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 22 f.] = WRP 2024, 65 – Zigarettenausgabeautomat III; Beschluss vom 23.01.2025 – I ZR 53/24, GRUR 2025, 336 16] = WRP 2025, 341 – Energieeffizienzklasse IV, jeweils mwN[↩]
- vgl. BeckOK.UWG/Laoutoumai, 29. Edition [Stand 1.07.2025], § 11 PAngV Rn. 2; zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2022 – I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 49 f.] = WRP 2022, 977 – Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23.03.2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 68] – Aminosäurekapseln, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 50] – Grundpreisangabe im Internet; BGHZ 237, 1 68] – Aminosäurekapseln[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 16 und 23] – Knuspermüsli II; Urteil vom 06.02.2025 – I ZR 40/24, GRUR 2025, 420 39] = WRP 2025, 468 – Essigspray EXTRA STARK, mwN; zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 60] – Grundpreisangabe im Internet; BGHZ 237, 1 64 f.] – Aminosäurekapseln[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2024, 1652 28] – Aldi Süd, mwN[↩]
- aA Köhler in Köhler/Feddersen aaO Vor § 1 PAngV Rn. 6a; ders., WRP 2024, 1313, 1314[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2021 – I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 44 f.] = WRP 2021, 1290 – Flaschenpfand III; BGH, GRUR 2022, 1163 54] – Grundpreisangabe im Internet[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-632/16, GRUR 2018, 940 32 bis 41] = WRP 2018, 1049 – Dyson; Urteil vom 10.09.2020 – C-363/19, GRUR 2020, 1230 61] = WRP 2020, 1420 – Konsumentombudsmannen; BGH, GRUR 2021, 1320 46] – Flaschenpfand III, mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 – C-54/17 und – C-55/17, GRUR 2018, 1156 60 f.] = WRP 2018, 1304 – Wind Tre und Vodafone Italia[↩]
- vgl. BGH GRUR 2021, 1320 47] – Flaschenpfand III; GRUR 2022, 1163 53] – Grundpreisangabe im Internet, jeweils mwN[↩]
- vgl. Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, ABl. C 526 vom 29.12.2021, S. 137; zur parallelen Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und der Richtlinie 2005/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – C-544/13 und – C-545/13, GRUR 2015, 1028 82] = WRP 2015, 1206 – Abcur[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 21] – Cilfit unter anderem; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int.2015, 1152 43] – Doc Generici; Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi[↩]
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- Werbetafel in einer Stadtstraße: SerenityArt










