RITTER SPORT vs. Haferriegel – und die quadratische Verpackung

Die Verwendung einer quadratischen Lebensmittelverpackung kann die Rechte an einer geschützten dreidimensionalen Formmarke verletzen, wenn aufgrund der Waren- und Zeichenähnlichkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht. Darüber hinaus kann eine Markenverletzung vorliegen, wenn die Gestaltung einer Verpackung die Bekanntheit und Anziehungskraft einer etablierten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

RITTER SPORT vs. Haferriegel – und die quadratische Verpackung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart einer Klage der Inhaberin der bekannten dreidimensionalen Verpackungsmarke von Ritter Sport gegen den Vertrieb zweier Haferriegel in quadratischen Verpackungen stattgegeben. Die Verpackungen der Produkte „MONNEMer QUADRAT BIO – Kakao Haselnuss“ und „MONNEMer QUADRAT BIO – Kokos Mandel“ verletzen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Markenrechte der Klägerin.

Die klagende Gesellschaft ist mit dem Unternehmen verbunden, das die Schokoladentafeln der Marke Ritter Sport herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin einer seit dem 28. August 2001 unter anderem für Tafelschokolade eingetragenen dreidimensionalen Formmarke. Geschützt ist die charakteristische Verpackungsform mit quadratischer Grundfläche, seitlichen Verschlusslaschen mit fein gezacktem Rand und quer verlaufender Prägung sowie einer weiteren flachen Verschlusslasche auf der Rückseite. Die Markeneintragung bezieht sich auf die neutralisierte Verpackungsform ohne Aufschriften oder bildliche Darstellungen. Die beklagte Gesellschaft vertreibt unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT BIO“ Haferriegel in den Geschmacksrichtungen Kakao Haselnuss und Kokos Mandel. Die Klägerin sah in deren Verpackungsgestaltung eine Verletzung ihrer Formmarke. Sie machte geltend, dass die Ähnlichkeit der Verpackungen eine Verwechslungsgefahr begründe und zugleich die Bekanntheit ihrer Marke in unzulässiger Weise ausgenutzt werde.

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage zunächst abgewiesen1. Nach seiner Auffassung bestand weder eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr noch eine unzulässige Ausnutzung des Rufs der bekannten Marke. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung ab und gab der Klage vollständig statt. Es untersagte der Beklagten die Verwendung der angegriffenen Verpackungen und erkannte der Klägerin außerdem Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf der betroffenen Produkte sowie Erstattung der Anwaltskosten zu.

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung zunächst mit einer Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Formmarke und den verwendeten Haferriegelverpackungen.

Für die Beurteilung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Markenrechts eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der betroffenen Waren, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Ein geringerer Grad der Warenähnlichkeit kann danach durch eine besonders hohe Zeichenähnlichkeit oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden. Umgekehrt kann eine größere Warenähnlichkeit auch bei einer geringeren Zeichenähnlichkeit zur Annahme einer Verwechslungsgefahr beitragen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bejahte das Oberlandesgericht eine Markenverletzung. Die gegenüberstehenden Waren seien jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Zwar handele es sich bei den Produkten der Beklagten um Haferriegel und bei den Waren, für die die Formmarke insbesondere geschützt sei, um Tafelschokolade. Beide Produktarten wiesen jedoch eine hinreichende Nähe auf, um im Rahmen der markenrechtlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt zu werden.

Zudem bestehe zwischen der geschützten Verpackungsform und den angegriffenen Haferriegelverpackungen eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Hinzu komme die sehr hohe Kennzeichnungskraft der Ritter-Sport-Formmarke, deren charakteristische Gestaltung den Verbrauchern seit Jahrzehnten bekannt sei.

Eine Schwächung dieser Kennzeichnungskraft konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen. In der Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände gelangte es deshalb zu dem Ergebnis, dass die Benutzung der angegriffenen Verpackungen eine Verwechslungsgefahr begründe.

Unabhängig davon sah das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen des besonderen Schutzes bekannter Marken als erfüllt an.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz (MarkenG) kann eine Markenverletzung auch dann vorliegen, wenn ein mit einer bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen ohne rechtfertigenden Grund benutzt wird und dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Formmarke von Ritter Sport im markenrechtlichen Sinne bekannt ist. Aufgrund ihrer sehr hohen Kennzeichnungskraft verfüge sie über eine erhebliche Aufmerksamkeit und Anziehungskraft bei den angesprochenen Verbrauchern.

Durch die Verwendung der überdurchschnittlich ähnlichen Verpackungen stelle die Beklagte eine gedankliche Verbindung zwischen ihren Haferriegeln und der bekannten Schokoladenmarke her. Damit profitiere sie von der Aufmerksamkeit, die die etablierte Verpackungsgestaltung aufgrund ihrer langjährigen Marktpräsenz genieße.

Das Oberlandesgericht wertete dies als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke. Die Beklagte verschaffe ihren Produkten durch die Anlehnung an die geschützte Verpackungsform eine Aufmerksamkeit, die ihnen ohne diese Ähnlichkeit nicht in gleicher Weise zukäme.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dabei auch dem Werbespruch „Quadratisch. Kokos. Klar“ bei, den die Beklagte für ihre Haferriegel verwendete.

Dieser lehne sich erkennbar an den seit Jahrzehnten für Ritter Sport verwendeten Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“ an. Dadurch werde die gedankliche Verbindung der Verbraucher zur bekannten Schokoladenmarke zusätzlich verstärkt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts nutzte die Beklagte auf diese Weise die über Jahrzehnte aufgebauten Markenwerte und die damit verbundenen Investitionen eines anderen Unternehmens für den Absatz ihrer eigenen Produkte aus. Einen rechtfertigenden Grund für diese Anlehnung sah das Gericht nicht. Die Beklagte profitiere damit von der wirtschaftlichen Anziehungskraft einer fremden Marke, ohne selbst zu deren Bekanntheit und Wert beigetragen zu haben.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war dagegen die Frage, ob die dreidimensionale Formmarke der Klägerin ursprünglich zu Recht in das Markenregister eingetragen worden war.

Das Oberlandesgericht stellte ausdrücklich klar, dass es an die bestehende Markeneintragung gebunden sei. Deren Bestand war bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden. Im vorliegenden Verfahren ging es deshalb ausschließlich um die Frage, ob die Verwendung der angegriffenen Verpackungen die Rechte aus dieser eingetragenen Marke verletzt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die erhebliche Schutzwirkung dreidimensionaler Formmarken im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Verbraucher. Insbesondere bei bekannten Marken kann sich der Schutz nicht nur gegen identische Nachahmungen, sondern auch gegen Verpackungsgestaltungen richten, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründen oder die Anziehungskraft der etablierten Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Für Hersteller und Händler von Lebensmitteln bedeutet dies, dass bei der Entwicklung neuer Produktverpackungen nicht allein auf unterschiedliche Produktbezeichnungen, Geschmacksrichtungen oder grafische Gestaltungselemente abgestellt werden darf. Auch die Form und sonstige charakteristische Gestaltungsmerkmale einer Verpackung können eigenständigen Markenschutz genießen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz bekannter Marken über die klassische Verwechslungsgefahr hinausgeht: Bereits eine gedankliche Verknüpfung mit einer bekannten Marke kann rechtlich relevant sein, wenn deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine ähnliche Verpackungsform zusätzlich mit Werbeaussagen kombiniert wird, die erkennbar an bekannte Markenslogans anknüpfen. Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass quadratische Lebensmittelverpackungen generell einem einzelnen Hersteller vorbehalten wären. Entscheidend bleiben die konkret geschützte Formgestaltung, die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen, die betroffenen Waren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Für Unternehmen kann eine unzulässige Anlehnung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, da neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz-, Auskunfts- und Rückrufansprüche sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Betracht kommen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. November 2026 – 2 U 3/26

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2026 – 17 O 192/25[↩]