Eine anlassbezogene Sonntagsöffnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG muss sich auf eine Gemeinde oder einen hinreichend bestimmten Ortsbereich beziehen. Die gezielte Genehmigung für einzelne ausgewählte Einzelhandelsbetriebe lässt sich auf diese Vorschrift nicht stützen.
Drei Einzelhandelsbetriebe in Hannover-Hainholz dürfen daher ihre Verkaufsstellen am 27. September 2026 nicht wie vorgesehen öffnen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen die entsprechenden Genehmigungen der Landeshauptstadt stattgegeben. Entscheidend war die Ausgestaltung der Genehmigungen: Die Stadt hatte einzelne Betriebe begünstigt, ohne einen konkreten Ortsbereich zweifelsfrei abzugrenzen. Anlass für die geplante Sonntagsöffnung war eine Radsportveranstaltung in Hannover-Hainholz. Die Stadt erlaubte drei Einzelhandelsbetrieben in der Meelbaumstraße und der Schulenburger Landstraße, an diesem Tag ihre Verkaufsstellen zu öffnen. Dagegen wandte sich ver.di im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Gewerkschaft machte im Wesentlichen geltend, dass es für die Genehmigungen an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht Hannover folgte dieser Argumentation:
Die von der Stadt herangezogene Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ermöglicht bei besonderen Anlässen Ausnahmen von der Sonntagsregelung in einer Gemeinde oder einem Ortsbereich. Eine Genehmigung, die ausschließlich einzelnen ausgewählten Einzelhandelsbetrieben die Öffnung erlaubt, sieht die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht vor.
Die Stadt konnte mit ihrer Auffassung, die Genehmigungen bezögen sich auf einen Ortsbereich, nicht durchdringen. Die Verfügung richtete sich ausdrücklich an drei ausgewählte Betriebe. Weder ihre Ausgestaltung noch ihre Bekanntgabe ließen zweifelsfrei erkennen, welcher konkrete Ortsbereich erfasst sein sollte. Damit blieb insbesondere auch für andere potenziell begünstigte Betriebe unklar, ob ihre Verkaufsstellen innerhalb dieses Bereichs lagen.
Zusätzlich beanstandete das Verwaltungsgericht Hannover die fehlende Nachvollziehbarkeit der Auswahl unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Es war nicht erkennbar, anhand welcher Kriterien die begünstigten Verkaufsstellen ausgewählt und der von der Stadt angenommene Ortsbereich zugeschnitten worden waren. Die räumliche Reichweite der Ausnahme ließ sich somit nicht unabhängig von den konkret benannten Betrieben bestimmen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kommunen bei anlassbezogenen Sonntagsöffnungen besonderes Augenmerk auf den räumlichen Geltungsbereich ihrer Genehmigungen legen müssen. Ein besonderer Anlass allein genügt nicht, wenn die herangezogene Vorschrift eine gebietsbezogene Ausnahme vorsieht, die Genehmigung tatsächlich aber nur ausgewählte Betriebe begünstigt. Für die Genehmigungspraxis folgt daraus, dass der erfasste Ortsbereich eindeutig erkennbar und seine Abgrenzung anhand nachvollziehbarer Kriterien begründbar sein sollte. Einzelhändler sollten entsprechend prüfen, ob eine Öffnungserlaubnis diese Anforderungen erfüllt. Ob die Radsportveranstaltung im Übrigen eine Sonntagsöffnung hätte rechtfertigen können, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 21. September 2026 – 11 B 5181/26
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