Statt irreführende Werbung nur unvollständige Kurzangabe

Eine Adwords-Anzeige, mit der „Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ angepriesen werden, ist dann nicht irreführend, wenn die Einschränkungen in den zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet. Das sind z. B. Einschränkungen wie eine Lieferung am Folgetag, nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr oder keine Auslieferung am Sonntag.

Statt irreführende Werbung nur unvollständige Kurzangabe

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht es um den Vertrieb von Druckerzubehör im Internet. Die Beklagte steht dabei mit der Klägerin in Wettbewerb und wirbt in einer sogenannten Adwords-Anzeige beim Suchmaschinenbetreiber Google für ihre Produkte. Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die Anzeige bei Google den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefert. Sie klagt auf Unterlassung und Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof teilt die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass der Durchschnittsverbraucher der Aussage in der beanstandeten Adwords-Anzeige „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice rechnen kann, wie er auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten unter der Überschrift „24 Stunden Liefer-service ohne Aufschlag“ beschrieben ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in der Adwords-Anzeige für bare Münze nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird.

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Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung, wie die angesprochenen Verbraucher, die über das Internet Druckerpatronen erwerben wollen, die beanstandete Adwords-Anzeige verstehen, festgestellt, dass der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher ohnehin weiß, dass am Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird. Im Weiteren hat es dann – bei der Prüfung der Frage, ob eine möglicherweise verursachte Fehlvorstellung durch nachträgliche Aufklärung beseitigt worden ist – festgestellt, dass bereits ein überwiegender Großteil der Verbraucher gänzlich einschränkungslose Auslieferungen auch zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen nicht erwartet und damit vertraut ist, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen nicht einschränkungslos gewährleistet wird. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

Diese Erwägungen tragen die Verneinung einer relevanten Irreführung durch das Berufungsgericht. Sie werden durch die sich anschließenden Ausführungen nicht eingeschränkt, die das Berufungsgericht zu den Verbrauchern gemacht hat, die – anders als der Durchschnittsverbraucher – die Aussage für bare Münze nehmen. Auch eine „dreiste Lüge“ – also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht1 – hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Danach handelt es sich bei der beanstandeten Werbeaussage „Originalpatronen innerhalb 24 Stunden“ um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist.

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Der Durchschnittsverbraucher, auf den allein abzustellen ist, wird danach durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu begeben. Dort findet er dann seine Annahme bestätigt, dass auch beim Lieferservice der Beklagten bestimmte Einschränkungen bestehen, wobei er über diese Einschränkungen nach den getroffenen Feststellungen sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise unterrichtet wird. Dass weitergehende Einschränkungen bestehen, mit denen der Durchschnittsverbraucher aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen nicht zu rechnen braucht, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, wobei seine in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Danach wird der Durchschnittsverbraucher auch durch die Angaben zum Lieferservice der Beklagten auf der Startseite ihres Internetauftritts nicht irregeführt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 119/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urteil vom 20.12.2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 – Scanner-Werbung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 2.209[]