Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof in einem Fall zu befassen, in dem der Vorwurf der zumindest bedingt vorsätzlichen Verbreitung falscher Informationen im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit einem Presseartikel im Raum stand:

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall machen ein Journalist und eine Verlegerin, die u.a. die Internetseite betreibt, auf der der Journalist seine Beiträge veröffentlicht, gegen die Betreiberin einer anderen Internetseite Unterlassungsansprüche hinsichtlich im Internet veröffentlichter Äußerungen geltend.

Unter dem Datum vom 05.12.2016 erschien auf der Internetseite der klagenden Verlegerin ein Namensartikel des Journalisten mit der Überschrift „Sorge um B[.] A[…] – Twitter-Konto von Siebenjähriger aus Aleppo gelöscht“. In diesem Beitrag wird über ein siebenjähriges Mädchen berichtet, das aus einem von der syrischen Armee belagerten Teil der Stadt Aleppo Twitter-Nachrichten veröffentlicht habe, jetzt aber aus dem sozialen Netzwerk verschwunden sei. Hierauf veröffentlichte der beklagte Seitenbetreiber auf seiner Internetseite unter dem 6.12.2016 den ersten streitgegenständlichen Beitrag mit der Überschrift „#FakeNews: Nachrichtenfälscher M D [Name des Journalisten]“. Der Text des Artikels lautet wie folgt: 

„M[…] D[…] ist Nachrichtenredakteur des S. und produziert als solcher Falschmeldungen zu Propagandazwecken. Einen solchen haarsträubenden Fake, den neben D[…] noch unzählige andere  Qualitätsjournalisten verbreiteten, ist [sic!] die Geschichte um ein angeblich siebenjähriges Mädchen Namens B[…] A[…], welches angeblich aus den von den ‚Rebellen‘ gehaltenen Teilen Aleppos twittert. Letzteres natürlich immer stramm gegen die syrische Regierung und auch gegen Russland. Tweets gegen die ‚Rebellen‘ in Ost-Aleppo, die sich bekanntermaßen zur  Terrorgruppe Al Qaida bekennen; und vom Westen als Bodentruppen im Syrienkrieg eingesetzt werden, findet man in dem Twitter-Fake-Account ‚B[…] A[…]‘ – der mittlerweile gelöscht wurde – natürlich nicht.

Fake-News-Produzent M[…] D[…] schreibt im S. -Artikel ‚Sorge um B[…] A[…]. Twitter-Konto von Siebenjähriger aus Aleppo gelöscht‘, der von einem Foto der angeblichen oder tatsächlichen B[…] A[…] geziert wird (das gleiche, das sie auch hier oben im Artikel sehen), das irgendwie verdammt nach ‚Kind vor Green-Screen‘ und nicht gerade realistisch aussieht: ‚Seit dem 24.09.2016 berichteten B[…] und ihre Mutter F[…] auf Twitter von ihrem Leben in Ostaleppo und gaben so einen Einblick in den Horror des Krieges. Immer wieder appellierten sie an die Weltöffentlichkeit aber auch direkt an US-Präsident Barack Obama, den Menschen in der umkämpften Stadt zu helfen. Der Account @A[…]B[…] hatte fast 200.000 Follower, darunter auch die Schriftstellerin J. K. R[…], die B[…] einen großen Wunsch erfüllte und ihr die Harry-Potter-Bücher als E-Books schickte. Warum das Twitter-Konto am Sonntag stillgelegt wurde und ob B[…] A[…], ihre zwei Geschwister und ihre Mutter tatsächlich den Soldaten des syrischen Staatschefs Baschar al-Assad in die Hände gefallen sind, ist unklar.‘

Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lauthals darüber lachen: Die Propaganda unserer westlichen Medien und Regierungen behauptet doch tatsächlich, ein siebenjähriges syrisches Kind würde aus dem durch die Offensive der syrischen Armee immer kleiner werdenden ‚Rebellen‘-Teil von Aleppo ‚um sein Leben twittern‘ und das nicht etwa auf Arabisch, sondern in bestem Englisch. Jedem dürfte klar sein, dass ein siebenjähriges Mädchen vielleicht gerade mal schreiben lernt. Die angebliche kleine B[…] A[…], angeblich aus Aleppo, soll das richtig toll können und das auch noch in der Fremdsprache Englisch. Offenbar verfügt sie in OstAleppo auch über eine tolle Internetverbindung. Außer natürlich dann, wenn sie in Bild und Ton interviewt werden soll …

All die Schreib- und Fremdsprachfähigkeiten hat sich das siebenjährige Mädchen angeeignet, obwohl die – was selbst das US-Verteidigungsministerium manchmal zugibt – von Al Qaida geführten ‚Rebellen‘ nunmehr seit vier Jahren in Ost-Aleppo hausen? Wirklich? Die müssen ja ein tolles Schulsystem etabliert haben, die Al-Qaida-Jihadisten … Nein, haben sie natürlich nicht. Das Ganze ist ein dermaßen plumper Fake, dass es einem den Atem verschlägt. Und wieder einmal werden kleine Kinder für die Syrien-Propaganda missbraucht, auch wenn das auf den Bildern zu sehende Mädchen vielleicht oder eher wahrscheinlich gar nicht in Aleppo vor Ort ist, sondern irgendwo anders lebt. Bedienen wird das Mädchen den Propagandakanal bei Twitter wohl kaum, vielleicht stecken die ‚Rebellen‘, vielleicht steckt der britische Geheimdienst dahinter. Oder beide. In England läuft die B[…]-A[…]-Propaganda jedenfalls schon seit zwei Monaten in den Medien.“

Der Journalist und die Verlegerin ließen den beklagten Seitenbetreiber wegen dieser Veröffentlichung abmahnen. Hierauf reagierte der beklagte Seitenbetreiber mit dem zweiten streitgegenständlichen Beitrag, den er unter dem 20.12.2016 auf seiner Internetseite veröffentlichte. Diese Veröffentlichung trägt die Überschrift: „Propaganda geht juristisch gegen B. B. Magazin vor“ und enthält unter anderem die folgenden Äußerungen:

„M[…] D[…], Journalist des Stern, hatte vor einigen Tagen einen peinlichen Propaganda-Artikel veröffentlicht, mit dem er die offenkundige Lügengeschichte der gemeinsamen Propaganda des Westens und der AlQaida-geführten ‚Rebellen‘ verbreitete, ein siebenjähriges arabischsprachiges Mädchen poste in bestem Englisch bei Twitter aus Aleppo […]“

„Statt wie in einem klassischen autoritären System durch staatliche Maßnahmen zum Schweigen gebracht zu werden, sieht sich ein Kritiker der Propaganda und Kriegslügen nun durch ‚privatisierte Propagandadienstleister‘ – sprich ‚Leitmedien‘ – geknebelt, die solange provozieren und Lügen und Propaganda verbreiten, bis (angeblich) die Antwort von Kritikern und alternativen Medien darauf genug ist, um dagegen juristische Strafmaßnahmen einzuleiten.“

Das Landgericht Hamburg hat dem beklagten Seitenbetreiber antragsgemäß verboten, im Verhältnis zum Journalisten die Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Journalist sei ein „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“, produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ und verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“, wenn dies jeweils geschieht wie in den beiden genannten Beiträgen. Im Verhältnis zu Journalist und Verlegerin hat das Landgericht dem beklagten Seitenbetreiber verboten, die Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, diese verbreiteten „Lügen“1. Die Berufung des beklagten Seitenbetreibers ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben2.

Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des beklagten Seitenbetreibers hob der Bundesgerichtshof die Urteile der hamburgischen Gerichte auf und wies die Klage ab; dem Journalisten und der Verlegerin stehe gegen den beklagten Seitenbetreiber kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgericht handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um unzulässige Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Werturteile, also um zulässige Meinungsäußerungen:

Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden – im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren3 – Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen hat das Hanseatische Oberlandesgericht zutreffend ermittelt.

Der Bezeichnung des Journalisten als „Nachrichtenfälscher“ und „FakeNews-Produzent“ sowie den Vorwürfen, der Journalist produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“, verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“ bzw. dem Vorwurf, der Journalist und die Verlegerin verbreiteten „Lügen“, ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers die Aussage zu entnehmen, diese verbreiteten Nachrichten, hinsichtlich derer sie gewusst oder es wenigstens für möglich gehalten haben, dass diese unwahr seien, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Isoliert betrachtet könnte dies zwar hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung von „Lügen“ bzw. einer „offenkundigen Lügengeschichte“ fraglich sein, da unwahre Tatsachen grundsätzlich auch „gutgläubig“ verbreitet werden können. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der „Nachrichtenfälschung“ und der Produktion von „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“, der vom beklagten Seitenbetreiber gegenüber dem Journalisten und der Verlegerin selbst und nicht lediglich hinsichtlich der als eigentliche Urheber der Tweets vermuteten Drahtzieher („Rebellen“, „britische[r] Geheimdienst“) erhoben wird und der ein zielgerichtetes Handeln beschreibt, kommt eine solche Deutungsvariante hier jedoch nicht in Betracht. Anders als der beklagte Seitenbetreiber meint, versteht der Durchschnittsleser die Texte nicht dahingehend, dass der beklagte Seitenbetreiber mit den angegriffenen Äußerungen nur „in überspitzter Form“ kritisieren will, dass der Journalist und die Verlegerin ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen seien, dabei aber „gutgläubig“ gehandelt hätten.

Selbst wenn man jedoch ein solches Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen für nicht fernliegend halten wollte, bliebe ihr Aussagegehalt in Bezug auf die innere Einstellung des Journalisten und der Verlegerin zum Wahrheitsgehalt ihrer Berichterstattung zumindest mehrdeutig, sodass im Rahmen der Prüfung des Bestehens von Unterlassungsansprüchen nach dem sogenannten „Stolpe-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts die das Persönlichkeitsrecht des Journalisten und der Verlegerin stärker verletzende Deutungsvariante – also diejenige des Hanseatischen Oberlandesgericht – zugrunde zu legen wäre4

Aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels ergibt sich zudem, dass mit der Bezeichnung des Journalisten als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ sowie dem Vorwurf, der Journalist produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ hier nicht der – bei isolierter Betrachtung der Begriffe in Erwägung zu ziehende – Aussagegehalt verbunden ist, der Journalist sei primäre Quelle der vom beklagten Seitenbetreiber als unwahr bezeichneten Informationen, habe also falsche Nachrichten „erfunden“. Für den Durchschnittsleser geht bereits aus der im zweiten Satz des ersten streitgegenständlichen Beitrags verwendeten Formulierung eindeutig hervor, dass der beklagte Seitenbetreiber dem Journalisten lediglich die Verbreitung von „Fake-News“ vorwirft („Einen solchen haarsträubenden Fake, den neben D[…] noch unzählige andere Qualitätsjournalisten verbreiteten, […]“). Zudem benennt der beklagte Seitenbetreiber am Ende des Artikels die seiner Ansicht nach in Betracht kommenden Urheber der in Rede stehenden Meldungen („[…] vielleicht stecken die ‚Rebellen‘, vielleicht steckt der britische Geheimdienst dahinter. Oder beide.“).

Dieser nach dem somit maßgeblichen Verständnis mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbundene Vorwurf beeinträchtigt den Journalisten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen der (Berufs-) Ehre und der sozialen Anerkennung5. Er greift auch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verlegerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Verlegerin als Wirtschaftsunternehmen6.

Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Journalisten und der Verlegerin ist jedoch nicht rechtswidrig, weil ihre Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange des beklagten Seitenbetreibers nicht überwiegen.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt7.

Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Journalisten und der Verlegerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des beklagten Seitenbetreibers auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Der Bundesgerichtshof kann diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.

Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind8. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist9.

Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an10.

Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt11.

Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um den Beweis zugänglicher Tatsachenbehauptungen12. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind13.

Nach diesen Grundsätzen ist der in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Journalisten und der Verlegerin eingreifende Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen, wonach diese zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung Nachrichten verbreitet haben, hinsichtlich derer sie gewusst oder es wenigstens für möglich gehalten haben, dass diese unwahr sind, nicht als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne, sondern als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen. Es handelt sich insoweit nach dem Gesamtkontext der angegriffenen Artikel um Schlussfolgerungen des beklagten Seitenbetreibers, die dieser aus der – seiner Ansicht nach aufgrund gewisser tatsächlicher Anhaltspunkte offensichtlichen – Unglaubwürdigkeit des Ausgangsberichts zieht. Der beklagte Seitenbetreiber gibt in dem ersten streitgegenständlichen Beitrag den Inhalt des Ausgangsartikels zunächst teilweise – wörtlich – wieder und legt dann dar, warum er ihn für einen „Fake“, für „Propaganda“ hält. Der beklagte Seitenbetreiber macht diese Bewertung vor allem daran fest, dass ein siebenjähriges syrisches Kind aus dem „Rebellen“-Teil von Aleppo seiner Meinung nach mangels hinreichender Schreib- und Fremdsprachenfähigkeiten sowie ausreichender Internetverbindung in einem Krisengebiet kaum in „bestem Englisch“ twittern könne. Zur Begründung zieht er zudem das seiner Ansicht nach manipulierte Bild des Mädchens, das den Ausgangsartikel illustriert, heran.

Der zweite streitgegenständliche Beitrag knüpft hieran inhaltlich an. Geprägt werden die streitgegenständlichen Äußerungen daher durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Ihr tatsächlicher Gehalt tritt dahinter zurück. Nach den oben dargelegten Maßstäben sind die angegriffenen Äußerungen daher insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

Die in Rede stehende Meinungsäußerung stellt keine unzulässige Schmähkritik dar, weshalb auf eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen nicht verzichtet werden kann.

Das Hanseatische Oberlandesgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass der vom beklagten Seitenbetreiber erhobene und bezüglich des Journalisten auch personalisierte Vorwurf der Desinformation (Berufs-)Ehre und soziale Anerkennung des Journalisten und der Verlegerin in hohem Maße beeinträchtigt, wobei die Bezeichnung des Journalisten als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“, der „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ produziere, besonders belastend ist. Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt aber nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, sodass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht14.

Das ist hier aber nicht der Fall. Der inhaltliche Schwerpunkt der streitgegenständlichen Beiträge des beklagten Seitenbetreibers liegt in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichterstattung, die er für einen Teil der „gemeinsamen Propaganda des Westens“ im Hinblick auf die Zustände im von der syrischen Armee belagerten Teil der Stadt Aleppo hält. Den streitgegenständlichen Äußerungen fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielen nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Journalisten und der Verlegerin.

Da es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, kann sich das Ergebnis der Abwägung zwar nicht danach richten, ob sie „wahr“ sind oder alle nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt erforderlichen Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung15 vorliegen. Auch für die hier in Rede stehenden, einem Werturteil gleichkommenden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter muss es aber eine ausreichende Tatsachengrundlage geben12. Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen und Absichten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung16. Zudem ist bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung17.

Den hiernach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Tatsachengrundlage werden die angegriffenen Äußerungen entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgericht gerecht.

Das Hanseatische Oberlandesgericht meint, dem Vorwurf des beklagten Seitenbetreibers, der Journalist und die Verlegerin hätten zumindest bedingt vorsätzlich unwahr berichtet, fehle es schon insoweit an einer tatsächlichen Grundlage, als der beklagte Seitenbetreiber diesen vorwerfe berichtet zu haben, dass das Mädchen B. allein die beschriebenen Meldungen über Twitter verfasst und verschickt habe, obwohl der Leser dem Bericht entnehmen könne, dass sie dies mithilfe ihrer Mutter getan habe. Die Vorwürfe des beklagten Seitenbetreibers gingen daher von einer unzutreffenden tatsächlichen Prämisse aus.

Daran ist im Ausgangspunkt richtig, dass es im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung relevant wäre, wenn der beklagte Seitenbetreiber in seinen Beiträgen den Inhalt des Ausgangsartikels falsch dargestellt und gerade auf der Grundlage dieser falschen Darstellung den Vorwurf der „Nachrichtenfälschung“, „Propaganda“, „Lüge“ etc. erhoben hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Ausgangsartikel enthält nicht die Aussage, das Mädchen B. sei beim Verfassen und Versenden der ihm in dem Beitrag zugeordneten Twitter-Nachrichten von seiner Mutter unterstützt worden. Zwar heißt es einleitend in dem Beitrag, die siebenjährige B. twittere gemeinsam mit ihrer Mutter F.

aus Aleppo. Im Folgenden wird dann aber zunächst eine namentlich der Mutter von B. zugeordnete Nachricht zitiert („We are sure the army is capturing us now. We will see each other another day dear world. Bye. – F[…]„). Danach werden dem Mädchen B. zugeschriebene Meldungen wiedergegeben, die auf demselben Twitter-Account gepostet wurden, inhaltlich aber von Äußerungen der Mutter getrennt werden: „‚Ich wurde verschüttet. Ich sah Tote und bin selbst beinahe gestorben‘, postete B[…]. ‚Wir haben kein zu Hause mehr. Ich wurde leicht verletzt. Ich habe seit gestern nicht geschlafen, bin hungrig. Ich möchte leben, ich möchte nicht sterben.‚ Ihre Mutter berichtete dem US-Sender CNN zufolge später, dass das Haus, in dem sie lebten, einen direkten Treffer abbekommen habe und sie keine Unterkunft mehr hätten. Ende letzter Woche verschlechterte sich offenbar auch B[…]s Gesundheitszustand: ‚Ich bin jetzt krank, ich habe keine Medikamente, kein Zuhause kein sauberes Wasser. Dies wird mich sogar töten, bevor eine Bombe mich umbringt‚, schilderte die Siebenjährige auf Twitter ihre Lage.“ In einer Bildunterschrift zu einer auf Englisch wiedergegebenen Nachricht („This is my reading place where – I wanted to start reading Harry Potter but it’s bombed. I will never forget. – B[…]„) heißt es: „Ende November teilte B[…] mit, dass sie ausgebombt worden sei“.

All diese Formulierungen lassen nicht erkennen, dass die B. zugeschriebenen Meldungen mithilfe der Mutter des Mädchens erstellt worden sein sollen. Soweit es in dem Artikel im Anschluss an die Wiedergabe der Meldungen heißt, B. und ihre Mutter F. hätten auf Twitter von ihrem Leben in Ostaleppo berichtet und Einblick in den Horror des Krieges gegeben, was der beklagte Seitenbetreiber in seinem ersten streitgegenständlichen Beitrag auch zitiert, kann dies im Gesamtzusammenhang des Berichts durchaus dahingehend verstanden werden, dass Mutter und Tochter zwar denselben Twitter-Account genutzt, aber jeweils selbständig ihre Meldungen auf Englisch verfasst und versendet haben sollen. Dem beklagten Seitenbetreiber kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe den Inhalt des Ausgangsartikels falsch erfasst oder wiedergegeben.

Die Bejahung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für den streitgegenständlichen Vorwurf einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verbreitung unwahrer Nachrichten ist vorliegend nicht davon abhängig, dass der Ausgangsbericht tatsächlich falsche Informationen hinsichtlich des Urhebers der Twitter-Meldungen enthielt, diese also in Wahrheit wie vom beklagten Seitenbetreiber angenommen nicht von einem im von der syrischen Armee belagerten Teil der Stadt Aleppo lebenden siebenjährigen syrischen Mädchen stammten. Daher bedarf es zu dieser Frage, die das Hanseatische Oberlandesgericht offengelassen hat, keiner weiteren Feststellungen.

Der in den Beiträgen des beklagten Seitenbetreibers erhobene Vorwurf, der Ausgangsartikel enthalte unwahre Informationen, ist nämlich ebenfalls nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Leser liegt auf der Hand, dass der beklagte Seitenbetreiber auch insoweit lediglich seine Schlussfolgerungen aus den von ihm für die Unglaubwürdigkeit des Ausgangsberichts sprechenden Umständen (Zweifel an den Schreib- und Fremdsprachenfähigkeiten des Mädchens und an hinreichender Internetverbindung, als unrealistisch empfundenes Foto) mitteilen will, aber nicht den Anspruch erhebt, er habe weitere „objektive“ Erkenntnisse über die Existenz des Mädchens und die Urheberschaft der Twitter-Meldungen, was hinsichtlich der Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Berichterstattung über die Vorgänge in einem Krisen- bzw. Kriegsgebiet auch fernliegt. Auch insoweit wird der Aussagegehalt der Artikel daher durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt.

Die streitgegenständlichen Schlussfolgerungen des beklagten Seitenbetreibers zum Wahrheitsgehalt des Ausgangsartikels und zu der diesbezüglichen inneren Haltung des Journalisten und der Verlegerin stellen keine willkürlich „aus der Luft gegriffenen“ Wertungen dar.

Die vom beklagten Seitenbetreiber zur Begründung seiner Meinung, der Ausgangsartikel enthalte unrichtige Informationen, vorgebrachten Zweifel daran, dass ein siebenjähriges syrisches Mädchen im umkämpften Teil der Stadt Aleppo über die für die Verfassung und Versendung der ihr zugeschriebenen Meldungen notwendigen Fremdsprachenfähigkeiten und die erforderliche Internetverbindung verfügen könne, haben einen nachvollziehbaren sachlichen Bezug. Auch die Vermutung des beklagten Seitenbetreibers, bei dem den Ausgangsartikel illustrierenden Bildnis des Mädchens handele es sich um eine Fotomontage („Kind vor Green-Screen“), ist dem ersten Anschein nach nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Für die Einschätzung des beklagten Seitenbetreibers, dass die auf dem in dem Ausgangsartikel genannten Twitter-Account veröffentlichten Meldungen nicht von einem siebenjährigen Mädchen stammen, spricht zudem der dort erschienene; vom beklagten Seitenbetreiber in seinem ersten streitgegenständlichen Beitrag zitierte Post „Dear world, it’s better to start 3rd world war instead of letting Russia & assad commit #HolocaustAleppo“.

Diese Meldung bietet auch für die Auffassung des beklagten Seitenbetreibers einen tatsächlichen Anhaltspunkt, der dem Mädchen angeblich zugeordnete Twitter-Account werde von Dritten (nicht von dem Journalisten oder der Verlegerin) für „Propaganda“ im Sinne einer zielgerichteten Beeinflussung der öffentlichen Meinung genutzt.

Bedeutsam ist auch, dass bereits vor dem Erscheinen des Ausgangsartikels und der streitgegenständlichen Beiträge des beklagten Seitenbetreibers in einem am 4.10.2016 auf der Internetseite der Verlegerin erschienenen Beitrag berichtet wurde, manche glaubten, dass es sich bei dem Profil des Mädchens B. um einen „Fake“ handele, weil es in dem Stadtteil, in dem die Familie lebe, gar keinen Strom mehr gebe; andere gingen von Propaganda aus. In einem vom beklagten Seitenbetreiber vorgelegten Beitrag der Tagesschau vom 01.12.2016 wird ebenfalls die Frage diskutiert, ob hinter dem Twitter-Account tatsächlich nur ein siebenjähriges Mädchen und ihre Mutter stünden oder dahinter gezielte Propaganda stecke. Der beklagte Seitenbetreiber konnte – wie es auch das Hanseatische Oberlandesgericht getan hat – davon ausgehen, dass im Hause der Verlegerin dies und damit die in Teilen der Öffentlichkeit bestehenden Zweifel an der Authentizität der Twitter-Meldungen des Mädchens B. bekannt waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass in dem Ausgangsartikel – anders als in den genannten Vorberichterstattungen – keinerlei Hinweis auf mögliche Zweifel an der „Echtheit“ der wiedergegebenen Meldungen enthalten ist, hat auch die weitere im Vorwurf der Produktion von „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ zum Ausdruck kommende Schlussfolgerung des beklagten Seitenbetreibers, der Journalist und die Verlegerin hätten die Unwahrheit der im Ausgangsbericht verbreiteten Informationen zumindest in Kauf genommen, um ein bestimmtes Bild der Lage in Aleppo zeichnen und damit die öffentliche Meinung beeinflussen zu können, einen – auch unter Berücksichtigung der Schwere des erhobenen Vorwurfs – hinreichenden Sachbezug und erscheint nicht als willkürlich.

Bei der Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen ist hinsichtlich der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Journalisten und der Verlegerin festzuhalten, dass der vom beklagten Seitenbetreiber – im Internet und damit gegenüber einer potentiell hohen Zahl an Rezipienten – gegenüber dem Journalisten und der Verlegerin erhobene Vorwurf einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verbreitung von Falschinformationen zum Zwecke der Beeinflussung der öffentlichen Meinung – wie das Hanseatische Oberlandesgericht zu Recht annimmt – den Kern der beruflichen Integrität eines Journalisten oder Presseorgans betrifft und zudem in scharfer Form formuliert ist („Nachrichtenfälscher“, „Fake-News-Produzent“). Der soziale Geltungsanspruch des Journalisten und der Verlegerin ist daher erheblich beeinträchtigt.

Ein Journalist bzw. Presseorgan muss aber nach der BGH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere – vorbehaltlich des Bestehens einer ausreichenden Tatsachengrundlage grundsätzlich in weitem Umfang hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten18.

Das berechtigte Interesse des beklagten Seitenbetreibers am Schutz seines Rechts auf Meinungsfreiheit wird zudem vorliegend dadurch gestärkt, dass die von ihm in den streitgegenständlichen Beiträgen angesprochene Thematik, nämlich die Verlässlichkeit von Presseberichten über die Geschehnisse in Kriegs- und Krisengebieten und die Gefahr der Instrumentalisierung von – angeblichen – Kinderschicksalen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Die Frage, wer Urheber der angeblichen Twitter-Meldungen des Mädchens B. gewesen ist, war bereits Gegenstand der öffentlichen Debatte. Die angegriffenen Äußerungen betreffen eine thematisch einschlägige Berichterstattung des Journalisten und der Verlegerin. Zudem legt der beklagte Seitenbetreiber die für ihn maßgeblichen Gründe für seine Beurteilung in einer Weise offen, die es dem Leser ermöglichen zu beurteilen, ob er sie für ausreichend hält, um die Schlussfolgerungen des beklagten Seitenbetreibers zu rechtfertigen. Der Artikel liefert daher einen – wenn auch zugespitzten – Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.

Nach alldem überwiegt das Interesse des Journalisten und der Verlegerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier nicht das Interesse des beklagten Seitenbetreibers am Schutz seines Rechts auf Meinungsfreiheit. Der Journalist und der Verlegerin müssen die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen hinnehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23

  1. LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2018 – 324 O 567/17[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2023 – 7 U 62/18[]
  3. vgl. nur BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 13 mwN[]
  4. vgl. BVerfGE 114, 339, 349 ff. 33 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 17 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 10 mwN[]
  7. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn.19 mwN[]
  8. vgl. BVerfGE 85, 1, 14 42; BVerfGE 82, 272, 281 34; jeweils mwN[]
  9. vgl. nur BGH, Urteile vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 41; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 23 mwN[]
  10. vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur BVerfG, NJW 2021, 1585 Rn.20 mwN; zur Bundesgerichtshofsrechtsprechung vgl. etwa Urteile vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 41; vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07, AfP 2009, 137 Rn. 11; jeweils mwN[]
  11. BVerfG, NJW 2021, 1585 Rn. 21 mwN[]
  12. vgl. EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)]; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN[][]
  13. vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24[]
  14. vgl. zur st. Rspr. nur BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18 mwN[]
  15. vgl. zu diesen etwa BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 25 f. mwN[]
  16. BVerfG aaO mwN[]
  17. vgl. BVerfG aaO Rn. 30 mwN; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 35 mwN[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 21, 36 mwN[]

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