Umstrukturierungsbeihilfen für Hersteller großer Elektrohaushaltsgeräte

Das Gericht der Europäischen Union hat die Entscheidung der Europäischen Kommission, wonach eine an Bedingungen geknüpfte Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens FagorBrandt in Höhe von 31 Mio. Euro mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, für nichtig erklärt. Die Kommission hat nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union zu Unrecht festgestellt, dass die mit der Gewährung der fraglichen Beihilfe verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch das Zusammenwirken der in ihrer Entscheidung genannten Ausgleichsmaßnahmen in ausreichendem Maße verringert werden könnten.

Umstrukturierungsbeihilfen für Hersteller großer Elektrohaushaltsgeräte

Die französische Gesellschaft FagorBrandt SA steht indirekt im Eigentum der Fagor Electrodomésticos S. Coop., einer Genossenschaft spanischen Rechts, die wiederum dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa angehört. FagorBrandt ist in den drei großen Gerätefamilien der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ – Waschgeräte, Kühlgeräte und Gargeräte – tätig. Die Electrolux AB (Schweden) und die Whirlpool Europe BV (Niederlande) sind beide in diesem Bereich tätig. Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission eine Entscheidung1, in der sie feststellte, dass die ihr von Frankreich mitgeteilte geplante Beihilfe in Höhe von 31 Mio. Euro zugunsten des Unternehmens FagorBrandt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe sei, sofern einige Ausgleichsmaßnahmen ergriffen würden. Sie wies in diesem Rahmen insbesondere darauf hin, dass die im März 2004 erfolgte Veräußerung der Tochtergesellschaft von FagorBrandt, Brandt Components, die Teile für Waschmaschinen herstellte, und die Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren durch FagorBrandt zusammengenommen als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen seien, durch die die mit der Gewährung dieser Beihilfe hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb in verhältnismäßiger Weise begrenzt werden könnten.

Electrolux und Whirlpool Europe haben die Gewährung dieser Beihilfe im März 2009 angefochten und begehren mit ihren Klagen, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären. Eine solche Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Das Gericht der Europäischen Union weist in seiner heutigen Entscheidung darauf hin, dass im Rahmen von Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien der Kommission2 Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Diese Maßnahmen müssen „angemessen“ in dem Sinne sein, dass sie keine Verschlechterung der Marktstruktur zur Folge haben und im Hinblick auf die durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekte „verhältnismäßig“ sind. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass, auch wenn die Veräußerung von Brandt Components eine Verringerung der Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile zur Folge gehabt hat, die Kommission es selbst ausgeschlossen hat, dass sich diese Maßnahme auf dem Markt für Waschmaschinen „tatsächlich ausgewirkt“ hat. Dies war aber der Kommission zufolge der „wichtigste Markt“, auf dem FagorBrandt tätig war. Aus diesem Grund hält das Gericht der Europäischen Union die Analyse der Kommission, dass diese Maßnahme im Zusammenwirken mit der von FagorBrandt ergriffenen Maßnahme, den Vertrieb einiger dieser Geräte unter der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen, es ermöglicht habe, die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb in verhältnismäßiger Weise zu begrenzen, für offensichtlich falsch.

Außerdem weist das Gericht der Europäischen Union vorsorglich darauf hin, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen, die der durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe erlangte Vorteil auf den Wettbewerb hat, den Umstand nicht berücksichtigt hat, dass eine italienische Tochtergesellschaft von FagorBrandt auch eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von Italien erhalten hatte. Die von der Kommission im Übrigen bereits angeordnete Rückzahlung dieser Beihilfe war noch nicht in voller Höhe erfolgt3. Unter diesen Umständen stellt das Gericht der Europäischen Union fest, dass der Kommission dadurch, dass sie die kumulative Wirkung des Vorteils, der aus der Gewährung dieser noch nicht vollständig zurückgezahlten italienischen Beihilfe resultierte, mit dem Vorteil, der sich aus der Gewährung der fraglichen Beihilfe durch Frankreich ergibt, nicht geprüft hat, ein zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

Deshalb hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig erklärt.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14. Februar 2012 – T-115/09 und T-116/09 [Electrolux/Europäische Kommission und Whirlpool Europe/Europäische Kommission]

  1. Kommission, Entscheidung 2009/485/EG über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2009, L 160, S. 11).[]
  2. Kommission, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).[]
  3. Kommission, Entscheidung 2004/343/EG vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, L 108, S. 38).[]