Für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale gegen eine Arztpraxis geklagt, die ästhetische Behandlungen des Gesichts anbietet und diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen bewirbt, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Arztpraxis angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Artzpraxis auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Werbung der Arztpraxis mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG1. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun und wies die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Arztpraxis zurück:
Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Arztpraxis beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.
Soweit die Artzpraxis geltend macht, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, kommt es hierauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24
- OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 – I-4 UKl 2/24[↩]
Bildnachweis:
- Hyaluron-Unterspritzung: Tung Lam










