Die landgerichtlichen Zuständigkeiten in Urheberrechtsstreitsachen in Schleswig-Holstein werden ab 1. Juni 2011 am Landgericht Flensburg konzentriert. Die hierfür erforderliche Verordnung wurde jetzt vom Justizminister unterzeichnet.

Die Entscheidung für Flensburg zeichnet zum einen einen aktuellen Trend nach. So hat es beim Landgericht Flensburg in den vergangenen Monaten einen erheblichen Anstieg von Anträgen gem. § 101 Abs. 9 UrhG gegeben: Allein im vierten Quartal 2010 wurden am Landgericht Flensburg 460 derartige Anträge gestellt, während das Landgericht Kiel im gleichen Zeitraum nur fünf Eingänge zu verzeichnen hatte und die Landgerichte Lübeck und Itzehoe keinen. Diese Anträge gem. § 101 Abs. 9 UrhG zielen auf die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen unter Einschaltung von Telekommunikationsdienstleistern ab. Der verzeichnete Anstieg in Flensburg ist darauf zurückzuführen, dass für solche Anträge das Landgericht am Sitz des Telekommunikationsdienstleisters zuständig ist. In Flensburg hat die Versatel Nord GmbH ihren Sitz.
Die Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht Flensburg soll zum anderen der Stärkung des dortigen Gerichtsstandorts dienen. Durch eine Zuständigkeitskonzentration wird es möglich, an einem Gerichtsstandort besondere Fachkenntnisse und organisatorische Erfahrungen bei der Bearbeitung urheberrechtlicher Verfahren auszubilden. Dies ist angesichts der Besonderheiten und der Komplexität urheberrechtlicher Fallgestaltungen wünschenswert. Vor diesem Hintergrund haben die meisten Bundesländer die Zuständigkeiten in Urheberrechtsstreitsachen bereits bei bestimmten Gerichten konzentriert.