Vegetarische 50 €-Scheine

Will ein Schuldner sein Darlehn mit Geldscheinen zurückzahlen, die mit einem privaten Stempelaufdruck versehen sind, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Zumindest dann nicht, wenn er in München wohnt. Die Geldschuld ist eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Von daher werden nicht bestimmte Geldscheine geschuldet, sondern der jeweilige Betrag. Gleichwohl werden Geldscheine mit einem privaten Stempelaufdruck oftmals nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie sind daher nach Ansicht des Amtsgerichts München zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignet.

Vegetarische 50 €-Scheine

In dem dort entschiedenen Fall gab der spätere Kläger der späteren Beklagten einen Kredit von 650 €. Als der Termin zur Rückzahlung anstand, gab sie ihm einen Umschlag mit dreizehn 50 €-Scheinen. Der Kläger zählte zwar die Scheine, sah sie sich allerdings nicht genauer an. Erst später merkte er, dass alle Scheine mit einem Stempelaufdruck versehen waren, durch den aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen.
Weil er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wollte er unbeschädigtes Geld von der Darlehensschuldnerin. Diese war der Ansicht, dass sie ihre Schuld beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Die Sache kam vor das Amtsgericht München und das gab dem Gläubiger Recht: Die Geldschuld sei eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Der Schuldner habe dem Gläubiger die Vermögensmacht an 650 € zu verschaffen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Übergabe der mit dem Stempelaufdruck versehenen Scheine nicht erfüllt. Diese Scheine würden im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht akzeptiert. Es könne dem Kläger auch nicht zugemutet werden, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen.

Geldscheine, welche erst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, seien zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet.

Amtsgericht München, Urteil vom 9. Juni 2010 – 233 C 7650/10 (rechtskräftig)

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