Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.
Nach § 312 Abs. 1 BGB sind die Vorschriften über Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312, 312a BGB) sowie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b bis 312h BGB) – also auch die Regelung über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB – auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Abweichend davon sind nach § 312 Abs. 6 BGB auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Abs. 3, 4 und 6 BGB anzuwenden, die allerdings kein Widerrufsrecht vorsehen.
Der Versicherungsmakler war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, als Versicherungsvermittler in der Form des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 3 VVG für die Verbraucherin tätig. Er hat für die Verbraucherin aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20.02.2018 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt1. Der Umstand, dass der Auftrag auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG bei der B. und nicht auf einen Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer ausgerichtet war, steht der Einordnung als Versicherungsvermittlungsvertrag nicht entgegen2.
Es besteht kein Bedürfnis für eine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge.
Aufgrund der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt.
Die Richtlinie regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Eine Finanzdienstleistung ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG bezeichnet der Begriff „Fernabsatzvertrag“ jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Ein Fernkommunikationsmittel ist gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/65/EG jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG und den weiteren Bestimmungen dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Verbraucher den Vertrag – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Erhalt der vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich für eine Umsetzung dieser Vorgaben im Versicherungsvertragsgesetz entschieden. Gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen wurden Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge vor dem Hintergrund der umfassenden Regelung im Versicherungsvertragsgesetz aus den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen Schuldrecht ausgenommen3. Nach der Entwurfsbegründung sind Versicherungen als Finanzdienstleistungen anzusehen; ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge erklärt sich lediglich daraus, dass eine geschlossene Regelung im Versicherungsvertragsrecht sachgerechter erschien. Zudem ging die Entwurfsbegründung davon aus, dass das von der Richtlinie 2002/65/EG geforderte Schutzniveau nicht notwendigerweise im Rahmen der (damaligen) §§ 312b bis 312f geschaffen werden musste4.
Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, die nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. d nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt. Der Begriff „Finanzdienstleistung“ ist nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso definiert wie nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG und erfasst auch einen Versicherungsvermittlungsvertrag.
Besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen, muss die Vorschrift des § 312 Abs. 6 BGB insoweit nicht einschränkend ausgelegt werden5. Eine solche einschränkende Auslegung wird – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch nur für im Fernabsatz geschlossene Verträge befürwortet6. Hierüber muss im Streitfall nicht entschieden werden, weil ein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht in Rede steht.
Ein Widerrufsrecht der Verbraucherin entsteht im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Versicherungsmakler der Verbraucherin nicht lediglich einen Tarifwechsel bei der B. Versicherung, sondern zudem Verträge mit der C. Versicherung vermittelt hat. Aus der für den Anspruch des Versicherungsmaklers maßgeblichen Honorarvereinbarung vom 20.02.2018 ergibt sich, dass sich der Auftrag der Verbraucherin lediglich auf eine günstigere Vertragsgestaltung bei der B. erstreckte und auch nur daraus eine Vergütungspflicht der Verbraucherin folgen sollte. Auch ein etwaiges Widerrufsrecht der Verbraucherin bezieht sich daher allein auf diese vom Versicherungsmakler übernommene Tätigkeit, für die sich die Verbraucherin im Sinn des § 312 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat. Die von der Verbraucherin gegenüber der C. eingegangenen Verpflichtungen können somit nicht für die Begründung des Anspruchs des Versicherungsmaklers, sondern lediglich für die Berechnung der Anspruchshöhe maßgeblich sein.
Die Bindung der Verbraucherin an die Honorarvereinbarung ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG entfallen. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Versicherungsnehmer, der sein Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt hat, auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Die Verbraucherin behauptet nicht, ihren Vertrag mit der B. – oder auch ihre Verträge mit der C. – widerrufen zu haben. Ob die Honorarvereinbarung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 VVG näher definierten Voraussetzungen eines mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrags erfüllt, bedarf damit keiner Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2024 – I ZR 137/23
- vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 77/17, NJW 2018, 3715, mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW 2018, 3715[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/2946, S. 16[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/2946, S. 18 zu § 312b Abs. 1 und 3 Nr. 3 BGB-E; ebenso S. 29 zu den Änderungen im VVG[↩]
- zur richtlinienkonformen Auslegung im Weg der teleologischen Reduktion vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 21 bis 35]; Urteil vom 17.10.2023 – XI ZR 160/22, NJW-RR 2024, 49 18], jeweils mwN[↩]
- vgl. LG Fulda, Urteil vom 09.12.2016 – 1 S 70/16 2 und 23; Schimikowski, r+s 2020, 606, 608; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312 Rn. 29; nur allgemein zu § 312 Abs. 6 BGB [§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF] vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 27] = WRP 2018, 1069 – Namensangabe; ohne Aussage zur Frage einer einschränkenden Auslegung auch BGH, NJW 2018, 3715 22][↩]











