Das Berliner Kammergericht hat die Berufung von zwei Klägerinnen gegen die Social Media Plattform X zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach die deutsche Gerichtsbarkeit international unzuständig sei, bestätigt.
Die Klägerinnen – zwei natürliche Personen – hatten mit ihrer Klage begehrt, dass es der X Internet Unlimited Company untersagt werde, sechs Postings weiter zu verbreiten. Diese seien volksverhetzend, Hass schürend und verstießen gegen die Richtlinie zu Gewaltandrohung. X wandte u.a. ein, die Berliner Gerichte seien international nicht zuständig, weil sie ihren Sitz in Irland habe und dort der Erfüllungsort sei. Da die Klägerinnen keine Verbraucherinnen seien, ergebe sich auch aus Art. 17 und 18 Brüssel-Ia-Verordnung keine besondere Zuständigkeit. Das Landgericht Berlin war dieser Ansicht gefolgt1.
Auch das Kammergericht sah nun den Erfüllungsort in Irland. Es liege auch keine Verbrauchersache vor:Denn eine der Klägerin habe dem Gericht nur unzureichende Informationen gegeben, ob sie als Verbraucherin anzusehen sei. Nach einer Gesamtabwägung, u.a. ihrem selbst gewählten Nutzernamen mit der Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin und dem Eindruck, den sie objektiv damit erweckt habe, bestünden vernünftige Zweifel an einer Verbrauchereigenschaft. Es könne jedenfalls nicht sicher festgestellt werden, dass sie im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung eine Verbraucherin sei. Dies wirke sich zu ihren Lasten aus.
Bei der anderen Klägerin komme es hierauf schon nicht an. Ihre Klage sei unzulässig, weil sie keine Wohnadresse angegeben habe. Dies sei aber nur zulässig, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gebe. Diese habe sie nicht dargelegt.
Die Organisation HateAid, die in dem Verfahren ursprünglich ebenfalls als Klägerin aufgetreten war, hatte gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt.
gericht, Urteil vom 10. Juli 2025 – 10 U 104/24
- LG Berlin, Urteil vom 04.06.2024 – 27 O 52/23 (2).[↩]
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