Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen ist rechtswidrig, wenn die angeordneten Schutzmaßnahmen die naturschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Lassen sich die Mängel in einem ergänzenden Verfahren beheben, ist die Genehmigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, statt sie aufzuheben.

Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet

Zwei Windenergieanlagen im Vogelschutzgebiet „Westerwald“ dürfen daher vorerst nicht errichtet werden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat. Die vom klagenden Umweltverband darüber hinaus beantragte vollständige Aufhebung lehnte das Oberverwaltungsgericht jedoch ab, da die festgestellten Defizite beim Schutz von Vögeln und Fledermäusen nach seiner Einschätzung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Geklagt hatte eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung. Sie beanstandete, dass die Genehmigungsbehörde die naturschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend geprüft habe. Schäden für geschützte Arten sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets seien nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die in der Genehmigung vorgesehenen Schutzauflagen reichten nach Auffassung des Klägers nicht aus.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz folgte diesen Einwänden teilweise. Hinsichtlich des Wespenbussards, des Mäusebussards und der Waldschnepfe sowie bei Amphibien und Reptilien seien keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen durch die Anlagen zu erwarten. Auch die behördliche Behandlung möglicher Beeinträchtigungen der Habitate von Mittelspecht und Haselhuhn hielt das Gericht für rechtmäßig. Insoweit habe der Beklagte eine zulässige Abweichung von den naturschutzrechtlichen Anforderungen zugelassen und die Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen verlangt.

Unzureichend waren dagegen die Maßnahmen zum Schutz von Schwarzstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Nach Auffassung des Gerichts sind weitergehende zeitweilige Abschaltungen erforderlich, als die Genehmigung bislang vorsieht.

Beim Schwarzstorch betrifft dies insbesondere die sensible Revierbindungsphase. Während dieses Zeitraums müsse der Betrieb beider Anlagen ruhen, um eine störungsbedingte Aufgabe von Brutplätzen zu verhindern. Auch die Bauarbeiten müssten auf diese Phase Rücksicht nehmen. Der Schutzbedarf beschränkt sich damit nicht auf mögliche Kollisionen mit den Rotoren, sondern erfasst auch Störungen, die den Fortbestand von Brutplätzen gefährden können.

Zum Schutz des Rotmilans müsse die Behörde zeitweise Abschaltungen für beide Anlagen anordnen. Entsprechende Auflagen waren bislang nur für eine Anlage vorgesehen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist jedoch auch im Umfeld der anderen Anlage mit einem erhöhten Aufkommen der Art zu rechnen. Die bisherigen Vorgaben genügten daher nicht, um Tötungen durch die Rotoren zu verhindern.

Weitere Mängel stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beim Schutz der örtlichen Fledermauspopulation fest. Bis aussagekräftige Messergebnisse zur Fledermausaktivität im Rotorbereich vorliegen, müsse der Betrieb beider Anlagen durch einen speziellen Algorithmus gesteuert werden. Dieser habe die voraussichtliche Aktivität der Tiere unter Berücksichtigung der jeweiligen Witterungsbedingungen einzubeziehen. Dadurch soll das Risiko einer Tötung oder Verletzung auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Diese Defizite machen die Genehmigung in ihrer erteilten Fassung rechtswidrig. Sie führen nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu ihrer vollständigen Aufhebung. Weil die Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Die weitergehende Klage wies es ab.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass naturschutzrechtliche Schutzauflagen die konkreten Risiken jeder einzelnen Windenergieanlage erfassen müssen. Dazu gehören neben Kollisionsgefahren auch störungsempfindliche Phasen geschützter Vogelarten und der Umgang mit noch fehlenden Erkenntnissen zur Fledermausaktivität. Für Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger ist zugleich die Unterscheidung zwischen heilbaren Mängeln und einer vollständigen Aufhebung wesentlich: Ein ergänzendes Verfahren kann die Genehmigung erhalten, setzt aber eine wirksame Nachbesserung der beanstandeten Schutzmaßnahmen voraus. Bis dahin bleibt ihre Vollziehung ausgeschlossen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2026 – 1 C 10027/25.OVG

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  • Windpark: Markus Distelrath