Mit Beginn der kalten Jahreszeit hat auch wieder die Heizsaison begonnen. Wenn man weiß, dass ca. 40 % des gesamten Endenergiebedarfs in den Privathaushalten verbraucht werden – und das größtenteils durch den Wamwasserverbrauch und den Wärmebedarf – ist es nachvollziehbar, diesen Energiebedarf durch die verschiedensten Möglichkeiten senken zu wollen. Dadurch werden nicht nur Kosten gespart, sondern auch ein nicht zu unterschätzender Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Hat sich der Haueigentümer dazu entschlossen, eine Wärmedämmung zu veranlassen, gibt es immer wieder Probleme, wenn ein in dem Gebäude wohnender Mieter sich gegen diese Maßnahmen wehrt. Nach dem Landgericht Berlin stellt das Anbringung der Wärmedämmung eine energetische Maßnahme und damit eine Wohnwertverbesserung dar. Diese ist vom Gesetzgeber gewünscht, so dass daraus eine Duldungspflicht folge1. Das Landgericht stellt den sehr beschränkten Kündigungsrechten des Vermieters als Ausgleich das Recht auf Modernisierungsmaßnahmen an seinem Haus und entsprechender Duldungspflicht des Mieters gegenüber. Die in der Energieeinsparverordnung angeführten Ausnahmen in Bezug auf verpflichtende Energiesparmaßnahmen sind nicht auf den Mieter übertragbar, da dieser nicht selbst verpflichtet wird. Auch eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu Gunsten des Mieters ist nicht zulässig.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee muss ein Mieter aber keine unwirtschaftlichen Energiesparmaßnahmen dulden2. Dagegen hat das Landgericht Berlin eingewandt, dass für die Frage der Duldung ein mögliches Missverhältnis zwischen den Kosten der Energieeinsparmaßnahmen und der zu erwartenden Energieeinsparung ohne Belang ist.











