24monatige Erstlaufzeit eines Fitness-Studiovertrags

In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

24monatige Erstlaufzeit eines Fitness-Studiovertrags

Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsdauer von 24 Monaten handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt.

Zwar sieht § 309 Ziff. 9 BGB eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, vor. § 309 Nr. 9 BGB erfasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung1.

Im hier entschiedenen Fall war der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen FitnessStudios aber als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB erfasst wird. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines FitnessStudios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte2.

Im vorliegenden Fall waren jedoch besondere Verpflichtungen des Fitnessstudios mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Kunde lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten des Fitnesstudios berechtigt. Weitere Verpflichtungen des Fitnessstudios, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Inhaberin des Fitnessstudios oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen3. Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des FitnessStudios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des FitnessStudios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung, dass in einem Fitnessstudiovertrag eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen4.

Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen5. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten6.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Erstlaufzeiten durch vorformulierte Vertragsbestimmungen in Sport- und FitnessStudioverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand halten. Eine Erstlaufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig erachtet7. Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, Erstlaufzeiten von bis zu 12 Monaten und mehr durch eine vorformulierte Vertragsklausel zu vereinbaren8. Erstlaufzeiten von 24 Monaten wurden bislang in der Rechtsprechung nur vereinzelt für zulässig erachtet9.

Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitnessstudioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde10. Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Leistungen des Studiobetreibers über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können11. Dem stehe zwar das Interesse des Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien12.

Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitnessstudiovertrag vorformulierten Erstlaufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist13. Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich dieses Klauselverbots ausgenommen14.

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann15. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“16, muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10

  1. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.1996 – XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740 zu § 11 Nr. 12 b AGBG[↩]
  2. vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGBKlauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 1; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGBRecht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 55; OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242[↩]
  3. vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN; aA OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243[↩]
  4. BGH, Urteil vom 19.12.2007 – XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.02.1993 – XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG[↩]
  5. vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187[↩]
  6. BGH Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187[↩]
  7. vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 243; LG Saarbrücken NJW-RR 1990, 890; AG Brandenburg NJ 2004, 38; AG Langen NJW-RR 1995, 823; Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGBKlauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 17; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGBRecht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25; MünchKomm-BGB/Kieninger 5. Aufl. § 309 Nr. 9 Rn. 16[↩]
  8. vgl. LG Mönchengladbach NJW-RR 2004, 416; AG Leipzig Urteil vom 07.03.2003 – 15 C 4619/02; AG Brandenburg NJOZ 2003, 3374, 3375; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4[↩]
  9. LG Aachen Urteil vom 20.12.2007 – 6 S 199/07; LG Kiel Urteil vom 28.10.2004; aA Coester in Staudinger BGB [2006] § 307 BGB Rn. 602[↩]
  10. vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14; LG Aachen Urteil vom 20.12.2007 – 6 S 199/07 – juris; LG Kiel Urteil vom 28.10.2004 1 S 141/04[↩]
  11. vgl. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGBRecht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25[↩]
  12. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25; ähnlich auch Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGBKlauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 16; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14[↩]
  13. BT-Drucks. 7/3919 S. 37; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 1[↩]
  14. vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 37[↩]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1996 XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740[↩]
  16. BGH, Urteil vom 04.12.1996 – XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740[↩]