710.000 Euro für ein Pferd ist keine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert eines Pferdes führt im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit. Die behauptete Übervorteilung und eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners sind darzulegen und zu beweisen.

710.000 Euro für ein Pferd ist keine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung

So hat aktuell das Landgericht Osnabrück die Klage einer US-amerikanischen Käuferin auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags über 710.000 Euro abgewiesen. Die Käuferin hatte geltend gemacht, das Pferd habe tatsächlich lediglich einen Wert von etwa 310.000 Euro gehabt. Nach Auffassung des Landgerichts liegen jedoch weder die Voraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) noch einer sittenwidrigen Übervorteilung (§ 138 Abs. 1 BGB) vor. Die Käuferin hatte das Pferd im Jahr 2022 erworben und die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen eines erheblich überhöhten Kaufpreises geltend gemacht. Sie argumentierte, ihr habe die erforderliche Fachkenntnis zur zutreffenden Bewertung des Pferdes gefehlt.

Das Landgericht verneinte zunächst einen Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB. Eine hierfür erforderliche Unerfahrenheit setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen allgemeinen Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung voraus. Eine fehlende Sachkunde lediglich auf einem bestimmten Fachgebiet genüge dagegen nicht.

Nach den Feststellungen des Gerichts war die Käuferin Betreiberin einer Reitanlage und hatte bereits in der Vergangenheit Pferdegeschäfte im sechs- bis siebenstelligen Bereich abgeschlossen. Selbst wenn ihr im konkreten Fall die erforderliche Expertise zur Bewertung des Pferdes gefehlt haben sollte, begründe dies keine allgemeine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB.

Auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB lehnte das Landgericht ab. Bereits das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sah das Gericht nicht als hinreichend dargelegt an.

Entscheidend war jedoch, dass die Käuferin nach Auffassung des Landgerichts eine verwerfliche Gesinnung der Verkäuferin oder die Ausnutzung einer Zwangs- oder Schwächesituation nicht nachweisen konnte. Anders als bei Verbrauchergeschäften führt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Personen, die im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln, nicht ohne Weiteres zu einer tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners.

Das Gericht verwies insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in solchen Fällen die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast gelten. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berufe, müsse sämtliche Voraussetzungen hierfür darlegen und beweisen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach zudem der konkrete Ablauf der Vertragsverhandlungen gegen eine unzulässige Übervorteilung. Die Käuferin hatte sich mehrere Pferde angesehen, das streitgegenständliche Pferd Probe geritten und sich anschließend bewusst für dessen Erwerb entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkäuferin die Entscheidungsfindung beeinflusst oder eine bestehende Unerfahrenheit gezielt ausgenutzt hätte, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die Verkäuferin habe der Käuferin lediglich das Pferd zum Kauf angeboten; die Kaufentscheidung habe diese eigenverantwortlich getroffen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme von Wucher oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften bei hochpreisigen Transaktionen zwischen wirtschaftlich erfahrenen Marktteilnehmern. Selbst eine erhebliche Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert genügt nicht, um einen Vertrag nach § 138 BGB zu Fall zu bringen. Insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt es regelmäßig bei der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft. Das Urteil unterstreicht damit die Bedeutung einer sorgfältigen Due Diligence und eigener Wertermittlungen vor dem Abschluss hochpreisiger Kaufverträge.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24. Juli 2026 – 1 O 305/26

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