Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren

Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG)1 ist das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält2. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz, so dass das Berufungsgericht Parteivorbringen, das vom erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch dann berücksichtigen darf, wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat.

Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren

Die von der Klägerin im Berufungsverfahren gemäß § 596 ZPO erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist auch nach neuem Recht das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält3.

Sollte der Beklagte darin nicht einwilligen, wird das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Abstandnahme zu prüfen haben. Bei dieser Prüfung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Sachdienlichkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass die Überführung eines Urkundenprozesses in ein ordentliches Verfahren in der Berufungsinstanz regelmäßig dazu führt, dass der gesamte Streitstoff und damit auch Teile, die ansonsten der Prüfung im Nachverfahren vorbehalten bleiben würden, zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden können4. Das Berufungsgericht wird dabei weiter zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs5 mit dem zulässigen Rechtsmittel (ohnehin) der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt. Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat6.

Die Erklärung der Klägerin, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen, ist unwiderruflich7. Sollte das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit gemäß § 533 ZPO bejahen, ist das Vorbringen des Beklagten, das in diesem Fall den Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO nicht mehr unterliegt, entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht wird sich dann mit dem umfänglichen, beweisbewehrten Vortrag des Beklagten zu der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses zu befassen haben. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung zur Beteiligung veranlassten Anleger zusteht, unterliegt nur der Verwirkung8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 35/10

  1. BGBl. I S. 1877[]
  2. Anschluss an BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182[]
  3. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 42 f.[]
  5. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16[]
  6. BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16[]
  7. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 596 Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 596 Rn. 3[]
  8. st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53[]