Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbstständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufungsbegründung, sofern die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, die Klageabweisung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, das Urteil auch in beide Richtungen angreifen muss. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt1.
Hier hat das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil einen vertraglichen Anspruch zum einen deshalb verneint, weil nicht feststehe, dass der Beklagte sich gegenüber der Klägerin – rechtsverbindlich – verpflichtet habe. Selbst wenn eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Beklagten bejaht werden könnte, sei des weiteren deren konkreter Inhalt – auch im Wege der Auslegung – nicht im Umfang und in Gestalt des gegenüber dem Beklagten verlangten und hier beantragten Maßnahmenkatalogs bewiesen. Letztlich handele es sich jedenfalls um ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, da die Klägerin selbst von Unentgeltlichkeit ausgehe. Aufgrund der mangelnden Form sei die Willenserklärung unwirksam.
Alle diese Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil tragen die Abweisung der Klage im Hinblick auf einen gesonderten vertraglichen Anspruch selbstständig. Zumindest den letzten Punkt – mangelnde Form eines formbedürftigen Schenkungsversprechens – greift die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung mit keinem Wort an. Dieses vom Landgericht als die Klageabweisung selbstständig tragend erkannte Rechtsproblem findet keinerlei – auch nicht beiläufig und /oder im anderen Zusammenhang – Erwähnung.
Ein entsprechender eigenständiger und ausdrücklicher Angriff des Urteils war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin das Urteil im Übrigen, insbesondere hinsichtlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche, angegriffen hat. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handeln und die Klägerin etwaige Ansprüche hieraus sowohl auf gesetzliche als auch auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen würde. Darum geht es vorliegend aber nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Klägerin aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten hergeleiteten Anspruch um einen selbstständigen prozessualen (Alternativ-)Anspruch.
Während der von der Klägerin geltend gemachte gesetzliche Anspruch als Folge des Abrisses des Hauses des Beklagten und des Bestehenlassens und des Zustandes der streitgegenständlichen Wand in Betracht kommen kann, gründet sich der vermeintliche vertragliche Anspruch auf einem ganz anderen – zusätzlichen – Lebenssachverhalt, nämlich der angeblichen mündlichen Vereinbarung anlässlich mehrerer Gespräche zwischen den Parteien lange Zeit vor dem Abriss des Gebäudes. Es liegen somit bei näherer Betrachtung mehrerer Streitgegenstände und mithin mehrerer prozessuale (Alternativ-)Ansprüche vor2.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 12. März 2015 – 3 U 37/14