Hat das Landgericht in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht hat, hat das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem Oberlandesgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 6 W 5/10










