Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungskläger die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dabei muss der Berufungskläger das Urteil des Erstgerichts in allen Punkten angreifen, wenn dieses auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Er hat dann für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig1.
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt2, noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung3. Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf mehrere selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt oder geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen4.
So ist es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Landgericht hat sich mit mehreren selbständigen, miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch befasst und sie sämtlich verneint. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, sein Anspruch folge aus einer Pflichtverletzung im EigentümerBesitzerVerhältnis, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung von § 253 StGB als Schutzgesetz und aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Er hat sich dabei zwar nicht mit allen Argumenten befasst, mit denen das Landgericht einen Anspruch wegen Pflichtverletzung im EigentümerBesitzerVerhältnis verneint hat. Seine Berufungsbegründung entspricht aber trotzdem den gesetzlichen Anforderungen.
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für den eingeklagten Anspruch mehrere selbständige konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Berufung und Klage haben in einer solchen Lage Erfolg, wenn sich die Klageforderung auf eine der von dem Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen stützen lässt. Die Berufungsbegründung entspricht dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Verneinung auch nur einer der von dem Erstgericht geprüften Anspruchsgrundlagen ordnungsgemäß angreift oder geltend macht, das Erstgericht habe eine nach dem Sachvortrag in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht geprüft. Hier hatte sich der Kläger auch gegen die Verneinung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gewandt. Mehr musste er nicht tun.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – V ZB 28/13
- BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 05.10.1983 – VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; und vom 08.04.1991 – II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187[↩]
- BGH, Urteil vom 13.11.2001 – VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12[↩]











