Eine Anhörungsrüge muss, um den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO zu genügen, in substantiierter Weise darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die bloße Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 – III ZB 74/19
- BGH, Beschluss vom 27.02.2020 – III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN[↩]
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