Anhörungsrüge – und die Darlegungsanforderungen

Eine Anhörungsrüge muss, um den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO zu genügen, in substantiierter Weise darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Anhörungsrüge – und die Darlegungsanforderungen

Die bloße Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 – III ZB 74/19

  1. BGH, Beschluss vom 27.02.2020 – III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN[]

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