Eine Anschlussrevision kann bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht1.
Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht2.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand jedoch jedenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Revision, soweit zugelassen, und die Anschlussrevision betrafen Schadensposten (merkantiler Minderwert und Verbringungskosten) aus ein und demselben Schadensereignis.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – VI ZR 427/23
- BGH, Urteile vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; vom 25.06.2015 – IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 28; vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 22.03.2006 – VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 25.06.2015 – IX ZR 142/13 aaO; vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12 aaO[↩]











