Anwaltshaftung – und die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens

Die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens kommt zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

Anwaltshaftung – und die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens

Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten.

Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14

  1. BGH, Urteil vom 30.09.1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f; vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36[]