Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.
Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrensoder Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für jede weitere Person um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt wie hier die übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG vertritt1.
Da die Prozessbevollmächtigte im hier entschiedenen Fall mehr als sieben Eigentümer vertreten hat, kann sie die nach dem Gesetz höchst mögliche Gebührenerhöhung von 2,0 Gebühren beanspruchen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG nicht, dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr hier beträgt die zu erstattende Gebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG 0,8 nicht übersteigen darf. Soweit es um Wertgebühren geht, erfolgt die Deckelung der für jede weitere von dem Rechtsanwalt vertretene Person anfallende Gebühr von 0,3 durch eine Begrenzung auf 2,0 Gebühren, wobei es keine Rolle spielt, wie hoch die bei einer Mehrfachvertretung zu erhöhende Verfahrensoder Geschäftsgebühr ist. Nur bezogen auf Festgebühren und bei Betragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr bzw. das Doppelte des Mindestund Höchstbetrages der Rahmengebühren nicht übersteigen. Demgegenüber steht außer Streit, dass die Erhöhungsgebühr höher sein kann als das Doppelte der einfachen Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr. So beläuft sich beispielsweise die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG bei acht und mehr Auftraggebern auf 3,3 (1,3 zuzüglich 2,0 Erhöhungsgebühr)) und übersteigt damit das Doppelte der 1,3 Verfahrensgebühr2. Vertritt ein Rechtsanwalt in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit acht oder mehr Mandanten, beträgt die 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG mit der Erhöhung 2, 3 Gebühren (0,3 zuzüglich 2,0 Erhöhungsgebühr), so dass auch insoweit das Doppelte der Verfahrensgebühr deutlich überschritten wird3. Für die hier in Rede stehende 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG gilt nichts anderes.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2019 – V ZB 196/17
- BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 4[↩]
- vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 6[↩]
- vgl. BeckOK RVG/Hofmann, [1.12.2017], RVG VV 1008 Rn.04.2[↩]
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