Auskunftspflicht des Wohnungsverkäufers

Vertragspartner können von einander nicht Auskunft lediglich um der Auskunft willen verlangen. So besteht etwa auch kein Anspruch eines Wohnungskäufers gegen den Verkäufer der Wohnung auf Auskunft über Baumängel an der verkauften Eigentumswohnung.

Auskunftspflicht des Wohnungsverkäufers

So hat jetzt etwa das Landgericht Coburg die Klage einer Wohnungskäuferin gegen den Verkäufer auf Auskünfte über Baumängel an der verkauften Eigentumswohnung abgewiesen, da ein solcher Anspruch auf Auskunft über Baumängel nicht gegeben sei:

Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigentumswohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachverständigen überprüft.

Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften Eigentumswohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien.

Der Beklagte meinte, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.

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Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft besteht. Selbst nach Treu und Glauben – woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben kann – bestand kein Anspruch. Zum einen kann ein vertraglicher Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst Willen begehrt werden. Es handelt sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs – wie z. B. Schadenersatz – bestimmen soll. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen.

Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Klägerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren kann, gibt es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch. Daher blieb die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer erfolglos.

Landgericht Coburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 23 O 435/10

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