Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies geltend machen kann.
Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, hat das Beschwerdegericht erforderlichenfalls das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines decreto ingiuntivo des Tribunale di Milano, also eines italienischen, vom italienischen Gericht für vollstreckbar erklärten Mahnbescheids.
Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Deutschland findet damit die EuGVVO1 gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung. Gemäß Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO kann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift ist erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen. Ein Mangel der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke liegt ebenfalls vor. Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend ermittelt, ob die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt hätte, in Italien einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem sie die fehlerhafte Zustellung geltend machen konnte.
Bei dem das Verfahren einleitenden Schriftstück im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO handelt es sich um den italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) zusammen mit der einleitenden Antragsschrift2.
Auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks finden gemäß Art. 7 Abs. 1 EuZVO die Zustellungsvorschriften der ZPO Anwendung. Diese hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar ist im Anwendungsbereich des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO eigenständig zu prüfen, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist3. Bloß formale Mängel der Zustellung sollen deren Wirksamkeit nicht hindern, wenn der Antragsgegner ungeachtet dieser Mängel die Möglichkeit hatte, so rechtzeitig von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen, dass er sich in dem Ausgangsverfahren noch verteidigen konnte.
Die Wirksamkeit der Zustellung kann auch nicht, so der BGH, anhand des Zustellungskataloges des Art. 13 f EuVTVO4 beurteilt werden. Die Art. 12 ff EuVTVO lassen die nationalen Zustellungsregeln und die Zustellungsregeln der EuZVO unberührt5.
Die Beschwerdeentscheidung kann jedoch wegen der fehlenden Aus-einandersetzung des Beschwerdegerichts mit der Frage, ob die Antragsgegnerin tatsächlich keine Möglichkeit hatte, gegen den italienischen Mahnbescheid einen Rechtsbehelf einzulegen, keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, das Beschwerdegericht
In diesem Zusammenhang obliegt es dem für die Vollstreckbarerklärung zuständige deutsche Gericht das anzuwendende italienische Recht von Amts wegen zu ermitteln6.
Nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO darf die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht versagt werden, wenn der Beklagte hiergegen mit einem Rechtsbehelf geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich hätte verteidigen können7. Zu dieser Vorschrift, bei der es sich um die Nachfolgeregelung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ handelt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anerkennung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt werden darf, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können8. Der Schuldner muss auch dann einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat einlegen, wenn er – wie hier – von dem Titel erst im Rahmen des Exequaturverfahrens Kenntnis erlangt. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist jeder Rechtsbehelf, der dem Schuldner die Möglichkeit gibt, im Ursprungsstaat geltend zu machen, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sei ihm nicht zugestellt worden, als Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGV-VO anzusehen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung, die nicht ord-nungsgemäß sein muss, ankommt. Eine Einschränkung, dass nur solche Rechtsbehelfe die Nichtanerkennung der Entscheidung verhindern, die der Schuldner schon vor Beginn des Exequaturverfahrens hätte ergreifen können, kann der Verordnung nicht entnommen werden (vgl. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO). Ein Rechtsverlust des Antragsgegners durch Verweisung auf einen ihm noch zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf ist deshalb nicht zu besorgen.
Aus dem Wortlaut des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geht hervor, dass eine Entscheidung, die in Abwesenheit auf der Grundlage des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erlassen wurde, das dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, anzuerkennen ist, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu in der Lage war9. Eine Aussage zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner die Möglichkeit haben muss, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Erfasst werden sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die fehlende oder mangelhafte Zustellung gestützt werden können. Dies entspricht der in der Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach ein unterlassener Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO vorliegt, wenn er im Urteilsstaat aufgrund der fehlerhaften Zustellung eröffnet ist10. Als zulässige Rechtsbehelfe werden in diesem Zusammenhang auch Anträge auf Wiedereinsetzung angesehen, mit denen das Verfahren wieder eröffnet wird11. Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO spricht für eine weite Auslegung des dort verwendeten Begriffes „Rechtsbehelf“. Der Vorgängervorschrift des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ fehlte der Zusatz „es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.“ Die Ergänzung der Regelung erfolgte erst durch die am 1. März 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 200012. In Rechtsprechung und Schrifttum zur Ursprungsfassung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass es belanglos sei, ob sich der Antragsgegner im Ursprungsland mit Rechtsbehelfen dagegen hätte zur Wehr setzen können, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden13. Mit der Neufassung der Verordnung, die als Reaktion auf diese Rechtsprechung zu verstehen ist14, sollte bewirkt werden, dass der Antragsteller wegen eines Verfahrensfehlers im Ursprungsstaat einen Rechtsbehelf einlegt. Der Verfahrensfehler darf – so die Kommission in der Begründung des Entwurfs15 – im Vollstreckungsstaat nicht als Grund für die Ablehnung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung angeführt werden, wenn er durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte beseitigt werden können. Auch hier ist keine Einschränkung zu finden, nach der es sich zwingend um Rechtsbehelfe handeln muss, die ausschließlich vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig sind. Allein maßgebend ist, dass die fehlerhafte Zustellung im Ursprungsstaat gerügt werden kann.
Für ein Verständnis der Vorschrift, dass es allein auf die Frage ankommt, ob es noch einen entsprechenden Rechtsbehelf gibt, spricht auch der Zweck der Neufassung, die Nichtanerkennung auf solche Fälle zu begrenzen, in denen der Zustellungsmangel im Ursprungsstaat nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zwar hat der EuGH16 zunächst erkannt, dass der Antragsgegner „die Möglichkeit“, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine formal nicht unbedingt ordnungsgemäße Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaates verteidigen konnte. In einer neueren Entscheidung vom 28. April 200917 wird die Voraussetzung einer rechtzeitigen Zustellung des Schriftstückes aber nicht mehr genannt. Nach diesem Urteil kommt es nur noch darauf an, ob er keine Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können. Hiernach kommt es auf die Wirksamkeit der Zustellung nicht mehr an, wenn der Antragsgegner die Entscheidung durch einen Rechtsbehelf abwenden konnte. Dies entspricht dem Zweck der Neufassung des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, möglichst weitgehend zu verhindern, dass sich der Schuldner der Vollstreckung aus einem ausländischen Titel entzieht. Hat der Schuldner die Möglichkeit, die unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommene vorläufig vollstreckbare Entscheidung im Ursprungsland auch nach Erhalt der Vollstreckbarkeitserklärung noch anzufechten und Vollstreckungsschutz zu erlangen, muss er hiervon Gebrauch machen. Eine Einschränkung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe auf solche, die der Schuldner nur ergreifen kann, bevor es zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kommt, würde dem Sinn der Verordnung zuwiderlaufen, den Schuldner zu verpflichten, alle in Frage kom-menden Rechtsbehelfe im Ursprungsland auszuschöpfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2010 – IX ZB 193/07
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1995 – C-474/93 – Hengst-Import BV v. Campese, Slg. 1995 S. I – 2113; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH vom 12.12.2007 – XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Rn. 31[↩]
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen[↩]
- Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Art. 12 EuVTVO Rn. 2 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 587 f Rn. 22 ff, 589 f[↩]
- vgl. EuGH NJW 2007, 825, 827; EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C-420/07, EuGRZ 2009, 210, 216; BGH, Beschluss vom 12.12.2007, a.a.O., S. 589; und vom 06.10.2005 – IX ZB
1327/02, IHR 2006, 259 Rn. 18[↩] - BGH, Beschluss vom 12.12.2009 – IX ZB 124/08[↩]
- EuGH EuGRZ 2009, 210, 216[↩]
- MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 33; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO Art. 34 EuGVVO Rn. 10; Tho-mas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 34 EuGVVO Rn. 13; Hk-ZPO/Dörner, Art. 34 EuGVVO Rn. 20; Kroppholler, aaO Rn. 43; Rauscher/Leible, aaO Rn. 40; Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss Art. 34 EuGVVO Rn. 180; noch weiter gehend Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 34 EuGVVO Rn. 94, der ausführt, der Beklagte müsse „jederlei“ nach dem Recht des Erststaates zulässigen Rechtsbehelf einlegen; einschränkend OLG Zweibrücken, IPRax 2006, 487, 489; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 19, nach deren Auffassung es einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bedeuten würde, wenn der Schuldner gehalten wäre, auch nach Zustellung des Titels im Vollstreckbarerklärungsverfahren Rechtsbehelfe einzulegen[↩]
- vgl. Rauscher/Leible, aaO Rn. 40; Prütting/Gehrlein/Schinkels aaO; Hk-ZPO/Dörner aaO; OLG Zwei-brücken aaO 488; Roth IPrax 2006, 467[↩]
- ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1[↩]
- EuGH, Urteil vom 16.06.1981 – C-166/80, Slg. 1981, 1593; EuGH, EuZW 1993, 39; BGH, Beschluss vom 18.02.1993 – IX ZB 87/90, NJW 1993, 2688; EuGH, NJW 1997, 1061; BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 154/01, WuM 2005, 203; vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilrecht Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 39; Zöller/Geimer, aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 24 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 19, jeweils m.w.H.[↩]
- Zöller/Geimer, a.a.O.[↩]
- KOM (1999) 348 S. 25[↩]
- EuGH, NJW 2007, 825, 827[↩]
- EuGH, EuGRZ 2009, 210, 216[↩]
Bildnachweis:
- LG Leipzig: lapping











