Auslegung eines Unterlassungstitels durch einen Ordnungsgeldbeschluss

Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher – ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme – der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.

Auslegung eines Unterlassungstitels durch einen Ordnungsgeldbeschluss

Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird1.

Nach diesem Maßstab verletzt die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden2 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Bedeutung als Willkürverbot:

Zutreffend ist das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt insoweit einfachrechtlich davon ausgegangen, dass es durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln hatte, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen3. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen4.

Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist indes rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels und gelangt so zu einer dem Beschwerdeführer als Schuldner nicht vorhersehbaren und daher insoweit von ihm nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungstitels, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht.

Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist rechtlich nicht tragfähig und in sich widersprüchlich.

Zwar ist es unbedenklich, bei der Auslegung eines Unterlassungstitels die in ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung entwickelte „Kerntheorie” zur Anwendung zu bringen, wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots dem Schuldner erkennbar nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche kerngleichen Verletzungshandlungen umfassen kann, in denen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt5.

Grundsätzlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einer Unterlassungsverpflichtung im Wege der Auslegung auch gewisse, dem Schuldner mögliche und zumutbare Handlungspflichten zu entnehmen, die erforderlich sind, um dem Unterlassungsgebot durch Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands zu genügen, der gleichbedeutend mit der Fortsetzung des Störungszustands ist6.

In diesem Rahmen können sich auch Handlungspflichten gegenüber Dritten ergeben. Allerdings haftet der Schuldner nicht für das selbstständige Handeln Dritter7. Eine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Verpflichtung des Schuldners zur Einwirkung auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt und auf die er Einfluss hat, ist indes grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es sich um dem Schuldner mögliche und zumutbare Maßnahmen handelt und diese dem Vollstreckungsschuldner auch erkennbar und vorhersehbar sind8.

Ungeachtet der Auswirkungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots findet eine Auslegung ihre Grenze aber jedenfalls dann, wenn dem Titel im Wege der Auslegung ein Umfang zugemessen wird, der nicht zumindest implizit Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war9.

Damit korrespondieren in der fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln und darauf gerichtete Klageanträge entwickelte Anforderungen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht10. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und in der Folge eine darauf beruhende Verurteilung – indes nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfung und Entscheidung des Gerichts auch unter Berücksichtigung gewisser im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zulässiger Verallgemeinerungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, nicht erkennbar abgegrenzt ist, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe11.

Stets muss im Vollstreckungsverfahren erkennbar sein, welche Verhaltensweisen vom Verbot erfasst und welche ausgenommen sind12. Anderenfalls ist der Betroffene dem Druck ausgesetzt, zur Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 890 ZPO auch Verhaltensweisen zu unterlassen, die unbedenklich sind13. Rechtsstaatliche Funktion der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ist es indes, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage einzurichten14.

Zweifel bei der Auslegung im Vollstreckungsverfahren gehen folglich zu Lasten des Titelinhabers, der durch entsprechende Antragsformulierung im Erkenntnisverfahren etwa notwendige Verallgemeinerungen oder Konkretisierungen des Verbots herbeiführen kann15.

Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels ist hiernach rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels.

Im Ergebnis untersagt das Oberlandesgericht die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst sowie bereits das Unterlassen des Einwirkens im Inland darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland unter Nutzung der Computerspiele der Gläubigerin hergestellt werde. Ein solches Gebot ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Spielesoftware der Gläubigerin selbst im Inland – durch den Beschwerdeführer oder ihm zurechenbare Dritte – und nicht darauf gerichtet war, die Herstellung der Bot-Software selbst als solches zu unterlassen.

Der Wortlaut des Tenors verlangt vom Beschwerdeführer, es zu unterlassen, die Client-Software der Gläubigerin zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Der Verweis im Tenor auf die Herstellung und Bearbeitung der Bot-Software ist dabei lediglich eine Beschreibung des gewerblichen Zwecks der Vervielfältigung. Der Gläubigerin steht daher nach dem Titel gegen den Beschwerdeführer nur ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in Bezug auf die gewerbliche Vervielfältigung der Client-Software zu.

Der Unterlassungstenor umfasst demgegenüber nicht die Herstellung und Verbreitung der Bot-Software. Die Verwendung der für die Herstellung der Bot-Software notwendigen Informationen, die durch die Vervielfältigung und anschließende Analyse der Client-Software erlangt wurden, ist ebenfalls nicht vom Wortlaut des Titels umfasst. Auch aus den Entscheidungsgründen und den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass die Herstellung der Bot-Software selbst Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Erkenntnisverfahrens war. Soweit die Klage ursprünglich diese Klageanträge umfasst hatte, hatte das Landgericht Leipzig das Verfahren an das Landgericht (…) verwiesen.

Aus den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden dazugehörigen Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnisverfahren ergibt sich ferner, dass sich das titulierte Verbot allein auf in Deutschland vorgenommene Vervielfältigungshandlungen bezog, da es sich um einen auf § 97 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch handelt.

Als Folge des Territorialitätsprinzips besteht für Werke und für eine durch ein Leistungsschutzrecht geschützte Leistung in jedem Staat ein räumlich begrenztes Schutzrecht nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Urheberrechts. Ein inländisches Urheberrecht kann daher grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden16. Folglich ist im Wege der Auslegung in den Tenor auch dann eine entsprechende räumliche Begrenzung hineinzulesen, wenn sich eine solche daraus nicht ausdrücklich ergibt17.

Das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG wird nach allgemeiner Auffassung an dem Ort verletzt, an dem das Vervielfältigungsexemplar entsteht18. Zwar genügt, wenn Teilakte der grenzüberschreitenden Verwertungshandlung im Inland stattfinden, um eine Anwendbarkeit der inländischen Rechtsordnung zu bejahen. Auch bei im Ausland begangenen Handlungen eines mittelbaren Täters, Teilnehmers oder Störers, die als adäquate Veranlassung einer im Inland durch Dritte begangenen Rechtsverletzung zu werten sind, ist ein hinreichender Inlandsbezug zu bejahen19. Bloße Vorbereitungshandlungen genügen hingegen nicht20.

Eine Vervielfältigung der Client-Software im Inland hat das Oberlandesgericht allerdings nicht festgestellt. Bei einer solchen Ausgangslage sind dann aber weder Teilnahmehandlungen an Vervielfältigungen im Ausland noch die bloße Verwertung der dabei erlangten Informationen vom beschwerdegegenständlichen Unterlassungstenor umfasst. Auch auf der materiellen Ebene liegt eine Urheberrechtsverletzung nur bei einer zumindest teilweise im Inland begangenen Handlung vor und nicht bei einer inländischen Teilnahme an einer ausländischen Verletzungshandlung21. Ein hinreichender Inlandsbezug ist ebenfalls anzunehmen, wenn eine im Ausland begangene Handlung eines mittelbaren Täters, Teilnehmers oder Störers eine Rechtsverletzung eines Dritten im Inland adäquat veranlasst hat22. Eine solche Rechtsverletzung im Inland hat aber das Oberlandesgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Die Erweiterung des Umfangs des Unterlassungstitels durch die Auslegung des Unterlassungstitels im Streitfall etabliert damit im Ergebnis eine von einer konkreten Verletzungshandlung im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes losgelöste allgemeine Handlungspflicht.

Zwar ist – wie dargestellt – fachgerichtlich anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung dann nicht im bloßen Nichtstun erschöpft, wenn allein durch Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands einem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Hier fehlt es jedoch bereits an einem vergleichbaren fortdauernden Störungszustand. Soweit das Oberlandesgericht diesen darin sieht, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der GmbH entworfen und das rechtsverletzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst habe, verkennt es, dass das Geschäftsmodell als solches gerade keinen urheberrechtlichen Störungszustand darstellt. Die vom Verbotstenor erfasste Rechtsverletzung bestand vielmehr ausschließlich in der Vervielfältigung der Client-Software als Erfolgsdelikt. Mit der Argumentation des Oberlandesgerichts lässt sich zwar mit dem Bundesgerichtshof im Erkenntnisverfahren die persönliche Haftung des Beschwerdeführers begründen23, nicht aber der Sinngehalt des Unterlassungstenors nachträglich ausweiten. Ein Störungszustand lässt sich auch nicht damit begründen, dass im Ausland Verletzungshandlungen vorgenommen werden, da Auslandsvervielfältigungen gerade nicht untersagt sind.

Da eine dauerhafte Beeinträchtigung des Urheberrechts durch eine Vervielfältigung im Inland nicht vorliegt, kann auch ein Unterlassen des Einwirkens auf Dritte im Ausland nicht als inländischer Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel genommen werden. Was die Verletzung ausländischer Schutzrechte anbelangt, wäre es indes gegebenenfalls Sache der Gläubigerin gewesen, ihren Anspruch im Erkenntnisverfahren – vorbehaltlich der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – auch auf im Ausland bestehende Schutzrechte zu stützen.

Das Oberlandesgericht legt auch selbst zunächst dar, dass nach dem Territorialitätsprinzip eine Verletzung eines inländischen Schutzrechts durch eine Auslandshandlung nicht in Betracht kommt. Dann widerspricht es sich aber insoweit, dass der Unterlassungstenor auch die inländische Pflicht umfassen soll, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Vervielfältigungen durch Dritte im Ausland zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Handlungspflicht soll dann eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Inland darstellen. Diese rechtliche Konstruktion einer täterschaftlichen Verletzung ist aufgrund der inkonsequenten Anwendung des Territorialitätsprinzips in sich widersprüchlich, weil selbst eine urheberrechtlich relevante Teilnahmehandlung eine rechtswidrige und damit zumindest teilweise inländische Haupttat voraussetzt. Dem Unterlassungstenor wird hierdurch eine Reichweite verliehen, die mit der rechtskräftigen Entscheidung nicht mehr vereinbar ist.

Das Oberlandesgericht gelangt so zu einer dem Beschwerdeführer als Schuldner auch bei gebotener Auslegung des Titels nicht vorhersehbaren und daher nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungsgebots, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht.

Die Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist auch willkürlich im aufgezeigten Sinne.

Die rechtliche Konstruktion der etablierten Handlungspflicht ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter keinen denkbaren Gesichtspunkten tragfähig und zudem in sich widersprüchlich. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die angenommene Handlungspflicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht untersagt im Ergebnis die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst, beziehungsweise bereits das mangelnde Einwirken darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland hergestellt werde. Das ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Software der Gläubigerin gerichtet war.

Der angegriffene Ordnungsgeldbeschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17

  1. vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203> stRspr[]
  2. OLG Dresden, Beschlüsse vom 29.12.12.2016 – 14 W 1025/16; und vom 20.03.2017 – 14 W 1025/16[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – I ZB 79/11, GRUR 2013, S. 1071 <1072 Rn. 14> – Umsatzangaben; Beschluss vom 25.02.2014 – X ZB 2/13, GRUR 2014, S. 605 <Rn. 18> – Flexitanks II; Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, S. 1248 <1249 Rn.20> – Tonerkartuschen; Beschluss vom 29.09.2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, S.208 <210 Rn. 22> – Rückruf von RESCUE-Produkten; Beschluss vom 12.07.2018 – I ZB 86/17, GRUR 2018, S. 1183 Rn. 8 – Wirbel um Bauschutt[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08, NJW 2010, S. 2137 <Rn. 11> Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, S. 1248 <1249 Rn. 21> – Tonerkartuschen[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1990 – 2 BvR 1353/90; Beschluss vom 09.07.1997 – 1 BvR 730/97-; Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, S. 860 <862 Rn.20>[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.08.1989 – 1 BvR 1194/88; Beschluss vom 08.05.1991 – 2 BvR 1654/90; Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, S. 860 <861 Rn. 14> BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73 <76 f.> Beschluss vom 19.11.2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, S. 720 <723 Rn. 34 m.w.N.> – Hot Sox; Beschluss vom 08.12.2016 – I ZB 118/15, NJW-RR 2017, S. 382 Rn. 12 – Dügida[]
  7. vgl. BVerfGE 20, 323 <332> Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, S. 860 <861 Rn. 11> BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, S.208 <211 Rn. 30> – Rückruf von RESCUE-Produkten[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.1991 – 2 BvR 1654/90; Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, S. 860 <861 Rn. 14>[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1990 – 2 BvR 1353/90; BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – I ZB 79/11, GRUR 2013, S. 1071 <1072 Rn. 18> – Umsatzangaben; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, S. 706 <707 Rn. 12 f.> – Reichweite des Unterlassungsgebots[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, S. 539 <540 Rn. 13> – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19, GRUR 2021, S. 758 <759 Rn. 16> – Rechtsberatung durch Architektin[]
  11. stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 <8 f.> – Paperboy; Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, S. 1400 <1403 Rn.19> – Influencer I[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19, GRUR 2021, S. 758 <760 Rn.20> – Rechtsberatung durch Architektin[]
  13. vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, S.1942 <1943>[]
  14. vgl. BVerfGE 47, 146 <161>[]
  15. vgl. Ehricke/Könen, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl.2022, Vorbem. vor §§ 12 ff. UWG, Rn. 155 m.w.N.[]
  16. vgl. BVerfGE 81, 208 <222> BGH, Urteil vom 27.02.1981 – I ZR 186/78, BGHZ 80, 101, <104> – Schallplattenimport I; Urteil vom 16.06.1994 – I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 <256> – Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 03.03.2004 – 2 StR 109/03, GRUR 2004, S. 421 – Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 23.02.2017 – I ZR 92/16, GRUR 2017, S. 793 <796 Rn. 34> – Mart-Stam-Stuhl; Beschluss vom 08.12.2010 – 1 StR 213/10, GRUR 2011, S. 227 <228 Rn.20> – Italienische Bauhausmöbel; Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 42/04, GRUR 2007, S. 691 Rn. 18 – Staatsgeschenk; Urteil vom 03.03.2004 – 2 StR 109/03, GRUR 2004, S. 421 <422> – Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 07.11.2002 – I ZR 175/00, GRUR 2003, S. 328 <329> – Sender Felsberg; Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl.2020, Vorbem. vor §§ 120 ff. Rn. 112[]
  17. vgl. KG, Beschluss vom 20.12.2001 – 2 W 211/01, GRUR Int 2002, S. 448 <449> – Knoblauch-Kapseln[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004 – 2 StR 109/03, GRUR 2004, S. 421 <424> – Tonträgerpiraterie durch CD-Export[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2014 – I ZR 35/11, GRUR 2015, S. 264 <266 Rn. 34 ff.> – Hi Hotel II[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1994 – I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 <256> – Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl.2020, Vorbem. vor §§ 120 ff. Rn. 112[]
  21. vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl.2022, Vorbem. vor § 120 Rn. 32[]
  22. vgl. Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht Rn. 1098[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 25/15, GRUR 2017, S. 266 <273 Rn. 68> – World of Warcraft I[]

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