Befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede

Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage.

Befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist1.

Die Reichweite des Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Da der Verzicht den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben soll, bleibt er auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht, wobei die Zustellung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirkt1.

Dagegen lässt sich die weitergehende Annahme, der Schuldner wolle den Gläubiger allgemein so stellen, als würde die Verjährung erst mit dem Ablauf der Verzichtsfrist eintreten, nicht ohne weiteres rechtfertigen. Denn dies müsste bereits dazu führen, dass bei einem etwa wegen beabsichtigter Verhandlungen erklärten Verzicht die eingeräumte Verzichtsfrist sich sogleich mit Beginn der Verhandlungen entsprechend § 203 BGB auf nicht absehbare Zeit verlängern würde. Ein derart umfassender Verzichtswille kann dem Schuldner in Anbetracht der genau bestimmten Frist regelmäßig nicht unterstellt werden und findet auch aus der Sicht des Gläubigers als Erklärungsempfänger keine Rechtfertigung. Der Gläubiger ist daher bei bevorstehendem Ablauf der Frist abgesehen von einer möglichen Fristverlängerung durch den Schuldner gehalten, den Anspruch noch innerhalb der eingeräumten Frist gerichtlich geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

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Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht2 angewandte Auslegungsregel, dass der Schuldner dem Gläubiger durch einen befristeten Verjährungsverzicht im Zweifel sämtliche Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB eröffnen wolle, entbehrt demnach der Grundlage. Ein weitergehender Verzicht bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen. Das schließt es freilich nicht aus, dass die Reichweite des Einredeverzichts durch weitere Erklärungen des Schuldners verändert wird.

Unter Anwendung der aufgeführten Grundsätze geht der im vorliegenden Fall vom Ehemann erklärte Einredeverzicht auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht über den regelmäßigen Inhalt eines befristeten Verjährungsverzichts hinaus. Den vom Ehemann abgegebenen Verzichtserklärungen lässt sich kein über den Ablauf der jeweiligen Frist und die durch sie ermöglichte gerichtliche Geltendmachung hinausgehender Verzicht entnehmen.

Der Ehemann hat den von ihm erklärten Einredeverzicht auch nicht nachträglich modifiziert. Mit der während der Verzichtsfrist geleisteten Anzahlung, die wegen bereits eingetretener Verjährung einen Neubeginn der Ver- jährungsfrist nicht mehr begründen konnte, war keine Änderung der vorausgegangenen Verzichtserklärung verbunden3. Das gilt erst recht, weil die Zahlung während laufender Vergleichsverhandlungen erfolgte und daher selbst in unverjährter Zeit im Zweifel kein über den Abschluss der Vergleichsverhandlungen hinausgehendes Anerkenntnis beinhaltet hätte4.

Für die zeitliche Reichweite des allgemeinen Einredeverzichts ist schließlich die Regelung des § 204 Abs. 2 BGB heranzuziehen, wonach die Hemmung bei Nichtbetreiben des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet. Nachdem vorliegend im Termin vor dem Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist und die Ehefrau das Verfahren erst nach Ablauf von sechs Monaten weiter betrieben hat, ist der Ehemann an der Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr gehindert.

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Bundesgerichtshof, Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13

  1. vgl. BGH Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08 NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN[][]
  2. OLG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2013 – 12 UF 87/12[]
  3. vgl. BGH Urteil vom 11.07.1967 – VI ZR 115/66 VersR 1967, 1092, 1094[]
  4. vgl. BGH Urteil vom 08.05.2002 – I ZR 28/00 NJW-RR 2002, 1433, 1434; RG WarnR 1933 Nr. 146; MünchKomm-BGB/Grothe 6. Aufl. § 212 Rn. 7 mwN[]