Beratungshilfe ist nicht zu bewilligen, soweit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit besteht, solange nicht konkret dargelegt wird, dass eine solche Inanspruchnahme aufgrund einer Überlastung in Betracht kommender Beratungsstellen oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 4. September 20061 die Auffassung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle als eine andere Möglichkeit der Hilfesuche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist, als gut vertretbar bezeichnet. Auch aus der Entscheidung vom 4. Dezember 20062 ergibt sich nichts anderes: Die 3. Kammer des 1. Senats hat hier lediglich klargestellt, dass Schuldnerberatungsstellen für die etwa geleistete Beratungshilfetätigkeit keine staatliche Vergütung beanspruchen können. Mit der Frage, ob deren Aufsuchen als andere Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist, die das Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe entfallen lässt, hat dies nichts zu tun.
Und schließlich folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 20073 kein Anspruch der Antragstellerin auf Beratungshilfe. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie – anders als in dem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Sachverhalt – die notwendigen Vordrucke trotz gerichtlicher Fürsorge nicht ohne weitere rechtliche Hilfe ausfüllen konnte.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2012 – 9 W 345/12
- BVerfG, Beschluss vom 04.09.2006, Rpfleger 2007, 206 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006, Rpfleger 2007, 329 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 94/06[↩]
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