Ein weiteres Urteil zur Fristenorganisation in der Anwaltskanzlei:

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund – in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen fall ein ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen – vorträgt [1]. Gleichwohl muss er vor Ablauf der ersten Frist bei Gericht nachfragen, wie das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt:
Bei Zustellung des Urteils sind die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen.
Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist.
In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist – gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht – festgestellt wird [2]. Das gilt auch, wenn die Fristverlängerung bereits einige Tage vor Fristablauf beantragt wird [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2009 – VI ZB 69/08
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.12.2005 – VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20.06.2006 – VI ZB 14/06; vom 16.10.2007 – VI ZB 65/06[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.06.2006 – VI ZB 14/06; vom 16.10.2007 – VI ZB 65/06; vom 26.06.2006 – II ZB 26/05, VersR 2007, 713, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 – XII ZB 62/99 – NJW-RR 1999, 1663[↩]
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