Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ursprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem solchen Fall auf den Lauf der Begründungsfrist nicht aus.
Auch nach neuem Rechtsmittelrecht kann eine unzulässige Hauptberufung in eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 41/08










