Berufungszulassung in WEG-Sachen

Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt1.

Berufungszulassung in WEG-Sachen

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich – ex post – gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden2.

Danach lag im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des Klägers zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nachgekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.

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Prozessvergleich - und das nachträglich vereinbarte Widerrufsrecht

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2015 – V ZB 179/14

  1. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11[]
  2. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.[]