Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Diese Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“.
Der Beschwerdeführer hat deshalb die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (z.B. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 mwN)). Für die Zulassungsentscheidung sind nur die Gründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Begründungsfrist anführt und deren Zulassungsvoraussetzungen er substantiiert darlegt1.
Da das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde speziell den Interessen des Beschwerdeführers dient, findet eine Prüfung anderer als der vorgetragenen Zulassungsgründe nicht statt2. Zu den Zulassungsvoraussetzungen, die der Beschwerdeführer darzulegen hat, gehört auch die Entscheidungserheblichkeit der als klärungsbedürftig geltend gemachten Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise der Umstände, die die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2014 – III ZR 108/12
- BGH, Beschluss vom 23.07.2002 – VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f m. umfangr. w. N. auch aus der Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes[↩]
- z.B. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 12[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291, 296; und vom 19.12 2002 – VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 544 Rn. 17; Zöller/Heßler aaO Rn. 10a[↩]











