Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.
So entspricht ein Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, der in Abweichung von der Beschlussersetzung durch das Urteil in dem Vorprozess eine Auftragsvergabe auf der Grundlage lediglich eines Angebots vorsieht und es an den Voraussetzungen mangelt, unter denen ein abändernder Zweitbeschluss ergehen kann.
Im Grundsatz ist die GdWE nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit allerdings berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Entscheidend ist allein, dass der Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt1. Es wird vertreten, dass diese Grundsätze ebenso für einen Zweitbeschluss gelten, wenn der abzuändernde Erstbeschluss gerichtlich ersetzt worden ist2.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
Eine Beschlussersetzungsklage, über die durch Gestaltungsurteil entschieden wird3, dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist4. Aufgrund der mit dem Urteil des Amtsgerichts in dem Vorprozess ausgesprochenen gerichtlichen Beschlussersetzung steht hier daher rechtskräftig fest, dass die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon haben, über deren Vergabe die Eigentümer auf der Grundlage von drei von dem Verwalter einzuholenden Angeboten von Fachhandwerksfirmen zu entscheiden haben.
Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass Gerichte und Parteien in einem späteren Verfahren an das Ergebnis des ersten Prozesses gebunden sind5. Ein den ersetzten Beschluss abändernder Beschluss der Eigentümer entspricht daher grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft ist allerdings an zeitliche Grenzen gebunden6. Das Urteil berücksichtigt grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetretenen Tatsachen7. Die Rechtskraft eines Urteils hindert daher dann eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Sachverhalts veranlasst ist. Dann sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft überschritten8. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben9. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn zwar die nach der beschlussersetzenden Entscheidung erforderliche Vorlage weiterer Angebote unterblieben ist, der Grund hierfür aber nachweislich darin liegt, dass trotz ausreichender Anfragen keine weiteren Angebote abgegeben wurden. Wie es sich auswirkt, wenn sich nachträglich rechtliche Umstände ändern, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt sich die Bindungswirkung eines beschlussersetzenden Urteils unmittelbar aus dessen Rechtskraft. Es verhält sich insoweit anders als bei einem inhaltsgleichen Zweitbeschluss nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses der GdWE10
Hier kommen nur tatsächliche Umstände, die einen Zweitbeschluss erlauben könnten, in Betracht. Solche Umstände sind nicht gegeben. Die Wohnungseigentümer begehren die Feststellung eines Beschlusses, der den durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts ersetzten Beschluss abändert. Es obliegt nach allgemeinen Grundsätzen – vergleichbar mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Erhebung einer Beschlussersetzungsklage11 – den Wohnungseigentümern, die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme vorzutragen und, soweit erforderlich, zu beweisen, dass ein abändernder Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Wohnungseigentümer nicht. Sie haben keine nachträglich eingetretenen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Bindungswirkung der rechtskräftigen Beschlussersetzung nicht entgegensteht. Den bestrittenen Vortrag der Wohnungseigentümer, der Verwalter habe keine weiteren Angebote einholen können, weil während der Corona-Pandemie entweder keine Besichtigungstermine mit Fachhandwerkern hätten vereinbart werden können oder die angefragten Firmen nicht zu einer Angebotsabgabe bereit gewesen seien, sieht im vorliegenden Fall das in der Vorinstanz hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main zu Recht mangels hinreichender Substantiierung als unerheblich an12. Es fehlt an Vortrag dazu, welche anderen Firmen zu einer Abgabe von Angeboten aufgefordert worden sind und dies abgelehnt haben. Die Behauptung der Wohnungseigentümer gilt, anders als die Revision meint, auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast als zugestanden. Den Prozessgegner trifft zwar in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind13. Hier haben die Wohnungseigentümer aber weder Einsicht in die Beschlusssammlung oder die Verwaltungsunterlagen genommen (vgl. § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG, § 18 Abs. 4 WEG), um an die benötigten Informationen zu gelangen, noch haben sie formlos bei dem Verwalter nachgefragt14. Jedenfalls in einem solchen Fall ist es ihnen prozessual verwehrt, sich auf ihre eigene Unkenntnis zu berufen.
Schließlich steht der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes durch die GdWE nicht entgegen. Allerdings zieht die GdWE mit diesem Prozessverhalten Vorteil aus dem Umstand, dass sie ihren rechtskräftig festgestellten Pflichten aus dem Urteil aus dem Vorprozess nicht nachgekommen ist. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, den Sanierungsauftrag auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage zu erteilen. Die Wohnungseigentümer sind auch nicht schutzlos gestellt. Abgesehen davon, dass die inzwischen mehrjährige Verzögerung Schadensersatzpflichten der GdWE begründen kann, muss das Urteil unverändert unverzüglich umgesetzt werden, indem drei Angebote eingeholt werden und die Sanierung durchgeführt wird. Die Wohnungseigentümer können ansonsten gegen die GdWE eine auf die Durchführung des ersetzten Beschlusses gerichtete Leistungsklage erheben und aus einem so erlangten Titel die Zwangsvollstreckung betreiben15.
Die Begründetheit des auf eine Beschlussersetzung gerichteten Hilfsantrags verneint der Bundesgerichtshof ebenfalls. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung. Denn mangels hinreichend substantiierter Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein abändernder Zweitbeschluss hier ausnahmsweise ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann ein solcher Beschluss nicht ersetzt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2023 – V ZR 51/23
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2023 – V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2014, 287, 288; BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 217; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 287 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 32; BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 13[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 1[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Gruber [1.09.2023], § 322 Rn. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 53[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1995 – V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994[↩]
- ähnlich Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 154; MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 38[↩]
- dazu BGH, Urteil vom 10.02.2021 – V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 9, 13 ff.[↩]
- vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 34[↩]
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2023 – 209 S 36/22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 15; Dötsch/Hogenschurz, NZM 2010, 297, 300 f.; Martini, AnwZert MietR 16/2022 Anm. 2[↩]
- vgl. Sommer in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 18 Rn. 123b[↩]
Bildnachweis:
- Hausfassade Berlin-Kreuzberg: erge











