Das Fahrzeug hinter dem verschlossenen Hoftor

Wird auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und ihre Benutzung damit verhindert, liegt eine Eigentumsverletzung an einer Sache vor. Handelt es sich bei der Sache um ein Fahrzeug, das älter als fünf Jahe ist, ist die Nutzungsausfallentschädigung nach der Schwacke-Liste um eine Gruppe herabzustufen.

Das Fahrzeug hinter dem verschlossenen Hoftor

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Landgericht Wiesbaden1 bestätigt.

Zu der Klage ist es gekommen, da die Klägerin keinen Zugriff mehr auf ihr Fahrzeug hatte. Sie ist mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen und begehrt mit ihrer Klage Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs.

Nachdem das Landgericht Wiesbaden den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt hatte, wehrte sich der Beklagte hiergegen mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass der Beklagte das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt habe. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache könne auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert werde. So liege es hier. 

Weiterhin habe der Beklagte auch fahrlässig gehandelt. So habe er sich nicht sicher sein können, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehöre. Dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Außerdem habe der Beklagte gewusst, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte auch gerade keine Zulassungsbescheinigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich komme dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens, parkte.

Aus diesen Gründen könne die Klägerin Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie habe Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen sei, habe der Nutzung des Fahrzeugs mit Automatikgetriebe nicht entgegenstanden. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können.

Der Schaden könne auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Dabei sei der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre seien, um eine Gruppe herabzustufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2024 – 26 U 39/22

  1. LG Wiesbaden, Urteil vom 8.6.2022 – 3 O 284/21[]

Bildnachweis:

  • Hoftor: Myléne