Das Familienarchiv der Zeugen Jehovas – und die Grenzen des gutgläubigen Erwerbs

Eine bewegliche Sache bleibt im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen, solange der Eigentümer nicht erneut Besitz erlangt. Die bloße Duldung des Besitzes durch einen Dritten beendet das Abhandenkommen nicht und ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb.

Das Familienarchiv der Zeugen Jehovas – und die Grenzen des gutgläubigen Erwerbs

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen nach §§ 932 ff. BGB weiter präzisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland ein historisch bedeutsames Familienarchiv zur Verfolgung der Zeugen Jehovas während der NS-Zeit gutgläubig erwerben konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht die bloße Duldung des Besitzes durch den Eigentümer nicht aus, um das Abhandenkommen einer Sache zu beenden.

Der klagende Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland ist Erbe einer im Jahr 2005 verstorbenen Frau, die die Verfolgung ihrer Familie durch das NS-Regime umfassend dokumentiert und die entsprechenden Unterlagen archiviert hatte. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die Dokumente zunächst für eine Ausstellung ausleihen wollte, verwies der Verein auf den Bruder der Erblasserin, der das Archiv damals in Besitz hatte. Im Jahr 2009 verkaufte dieser das Archiv an die Bundesrepublik, die es seitdem im Militärhistorischen Museum in Dresden ausstellt. Der klagende Verein macht geltend, das Archiv gehöre zum Nachlass. Der Bruder der Erblasserin habe die Unterlagen nach deren Tod eigenmächtig an sich genommen und dem Erben damit den Besitz entzogen. Deshalb verlangt der Verein die Herausgabe des Archivs.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bonn hat die Klage des Vereins abgewiesen1, das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Vereins zurückgewiesen2. Auf die Revision des Vereins hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen; nach den bisherigen Feststellungen könne ein gutgläubiger Erwerb der Bundesrepublik nicht angenommen werden:

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gutgläubigen Erwerb ausschließt, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Dieser Ausschluss entfällt erst dann, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt.

Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts sei dies jedoch gerade nicht geschehen. Dass der Verein den Besitz des Bruders der Erblasserin lediglich geduldet habe, genüge nicht für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB. Bloßes Dulden habe – ebenso wie Schweigen – grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.

Ein mittelbarer Besitz hätte vielmehr vorausgesetzt, dass der Bruder seinen unmittelbaren Besitz ausdrücklich für den Verein ausgeübt und dessen Eigentum anerkannt hätte. Gerade dagegen spreche jedoch, dass der Bruder im Kaufvertrag gegenüber der Bundesrepublik erklärt habe, selbst Eigentümer der Dokumente zu sein und frei über diese verfügen zu können.

Der Bundesgerichtshof verneinte zudem, dass sich der Verein nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf das Abhandenkommen berufen könne. Der Umstand, dass er die Bundesrepublik wegen der Leihanfrage an den Bruder der Erblasserin verwiesen hatte, habe keinen Rechtsschein begründet, wonach dieser Eigentümer oder jedenfalls verfügungsberechtigt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht muss nun insbesondere klären, ob die Erblasserin tatsächlich Alleineigentümerin der archivierten Dokumente war und der Verein diese Rechtsposition als Erbe übernommen hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht allerdings vieles dafür, dass die übrigen Familienmitglieder die Unterlagen der Erblasserin übereignet hatten und diese deshalb Alleineigentümerin geworden sein könnte.

Daneben wird das Berufungsgericht die Gutgläubigkeit der Bundesrepublik beim Ankauf erneut prüfen müssen. Angesichts der Einzigartigkeit und historischen Bedeutung des Archivs könne es naheliegen, dass vor dem Erwerb weitergehende Nachforschungen zur Eigentumslage erforderlich gewesen wären. Sollte die Bundesrepublik gutgläubig gewesen sein, wird außerdem zu klären sein, ob dem Verein das Archiv durch die eigenmächtige Besitzergreifung des Bruders im Wege des gesetzlichen Erbenbesitzes (§ 857 BGB) abhandengekommen ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt den Schutz des Eigentümers bei abhandengekommenen beweglichen Sachen und konkretisiert die Voraussetzungen des § 935 BGB. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist insbesondere die Klarstellung, dass die bloße Duldung des Besitzes durch einen Dritten kein Besitzmittlungsverhältnis begründet und das Abhandenkommen deshalb nicht beendet. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass Erwerber außergewöhnlicher oder historisch besonders wertvoller Gegenstände ihre Nachforschungspflichten sorgfältig erfüllen müssen. Museen, Archive, Sammlungen und öffentliche Einrichtungen können sich bei der Provenienzprüfung daher nicht ohne Weiteres auf Erklärungen des Veräußerers verlassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 92/25

  1. LG Bonn, Urteil vom 19.04.2024 – 1 O 311/22[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 16.4.2025 – 18 U 57/24[]

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