Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus1. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB)2. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall eines Pferdekaufs – ebenso wie in der Vorinstanz bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe3 – Ansprüche der Käuferin eines Pferdes auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF), § 90a Satz 3, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB und auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 90a Satz 3, §§ 284, 325 BGB (auch solche sind von der Vorschrift des § 325 BGB erfasst4) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB) nebst Zinsen verneint und die von der Käuferin darüber hinaus begehrte Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) und der Verpflichtung des Verkäufers, ihr alle notwendigen zukünftigen vergeblichen Aufwendungen beziehungsweise notwendigen Verwendungen für das Pferd zu ersetzen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), abgelehnt.
Die Käuferin ist mit ihrem Schreiben nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zwar hat die Käuferin dem Verkäufer vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines Zungenstreckens des Pferds gesetzt. Sie ist jedoch ihrer darüber hinaus bestehenden Obliegenheit, dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung – vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung – zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt hat. Die Käuferin hat die Abholung des Pferds durch den Verkäufer verweigert, auf der eigenen Verbringung zu dem beim Verkäufer gelegenen Nacherfüllungsort bestanden und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht. Eine solche Zahlung konnte sie indes nicht verlangen, da der Verkäufer (durchgehend) bereit war, das Pferd zwecks Untersuchung und Nachbesserung auf seine Kosten bei der Käuferin abzuholen.
Zugunsten der Käuferin ist auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Zungenfehler des Pferds aufgrund einer (behaupteten) Beschaffenheitsvereinbarung, wonach sich dieses zu Dressurzwecken eignen sollte, einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF darstellt und dieser sowohl bei Übergabe als auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung5 vorgelegen hat. Ebenso ist das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) zu unterstellen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Käuferin nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, da sie dem Verkäufer eine wirksame Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt hat.
Das Recht des Käufers; vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Eine solche Fristsetzung war auch vorliegend erforderlich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen einen Fall, in welchem ausnahmsweise hiervon hätte abgesehen werden können – insbesondere nach § 440 BGB , verneint. Zwar hat die Käuferin (mehrfach) eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Dennoch fehlt es an einem den Anforderungen der § 323 Abs. 1, § 439 Abs. 1 BGB entsprechenden Nacherfüllungsverlangen der Käuferin, so dass die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 323 BGB nicht erfüllt sind.
Denn ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – neben einer Fristsetzung – auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. auch § 439 Abs. 5 BGB in der ab dem 1.01.2022 geltenden Fassung; hierzu BT-Drs.19/27424, S. 26 f.). Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat6. Diese Gelegenheit zur Untersuchung des Pferds am Erfüllungsort hat die Käuferin dem Verkäufer nicht gewährt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Sache nach rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass der Erfüllungsort der Nachbesserung7 vorliegend am (Wohn)Sitz des Verkäufers liegt.
Zur Beurteilung, ob das gerügte Zungenstrecken gegeben ist, zur Ermittlung von dessen Ursache sowie zu einer etwaigen Behandlung ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine auf gewisse Zeit angelegte Obhut des Verkäufers über das Pferd und eine nach seinen Dispositionen jederzeit mögliche Einwirkung notwendig. Dies stellt auch die Käuferin nicht in Frage, die gerade einen Transportkostenvorschuss zwecks Verbringung des Pferds zum Verkäufer fordert, diesen „im Hinblick auf die erhebliche Entfernung des Standortes [des Pferds] zum Wohnort“ des Verkäufers mit 1.200 € bemessen und ausgeführt hat, das Pferd werde nach Eingang dieses Transportkostenvorschusses „sofort an den Erfüllungsort der Nacherfüllung verbracht“.
Hierdurch ist die Käuferin ihrer Obliegenheit, die Kaufsache zur Verfügung zu stellen nicht nachgekommen, da sie die gebotene Verbringung des Pferds zum Verkäufer selbst ausführen wollte und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht hat, obgleich der Verkäufer von Anfang an bereit war, das Pferd auf seine Kosten bei der Käuferin beziehungsweise an dessen Standort abzuholen. Denn aufgrund dieses Angebots des Verkäufers zu einer für die Käuferin kostenfreien Abholung des Pferds konnte sie die Zahlung eines Transportkostenvorschusses nicht verlangen.
Zwar hat ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses gegen den Verkäufer.
Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, kann ein solcher Anspruch vorliegend nicht aus § 475 Abs. 6 BGB aF (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB) hergeleitet werden. Diese Vorschrift wurde erst durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.20178 mit Wirkung zum 1.01.2018 eingeführt. Somit sind auf den im Juni 2017 geschlossenen Kaufvertrag gemäß Art. 229 § 39 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Jedoch entsprach es schon vor Einführung des § 475 Abs. 6 BGB aF ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein solcher Vorschussanspruch aus der Vorschrift des § 439 Abs. 2 BGB folgt. Hiernach hat ein Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dabei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll9. Dies begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung des Kaufgegenstands an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung der Kaufsache an diesen Ort anfallen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Vielmehr kann der Käufer in solchen Fällen nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss10. Für ein taugliches Nacherfüllungsbegehren reicht es daher aus, wenn der Käufer zeitnah einen – nicht ersichtlich unangemessenen – Transportkostenvorschuss vom Verkäufer anfordert und alternativ bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen11.
Nach diesen Grundsätzen besteht, was das Oberlandesgericht Karlsruhe im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ein Anspruch der Käuferin auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses nicht.
Dies folgt bereits aus dem Inhalt dieses Vorschussanspruchs, der – wie ausgeführt – verhindern soll, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.
Derartiges hat die Käuferin nicht zu befürchten. Aufgrund der Bereitschaft des Verkäufers, das Pferd abzuholen, entstehen der Käuferin keine Auslagen, für welche sie in Vorlage treten müsste. Daher kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf den Anspruchscharakter abstellen und anführen, der Käufer sei (stets) für den Transport zuständig und der Verkäufer habe (stets) die Kosten dafür zu tragen sowie einen Vorschuss zu leisten. Zwar hat der Verbraucher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wenn jedoch – wie hier – Aufwendungen nicht entstehen (werden), besteht auch kein Anspruch. Vielmehr hat der Verkäufer, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, durch seine Bereitschaft zur Abholung des Pferds eine im Vergleich zum Transport durch die Käuferin „günstigere Alternative“12 angeboten.
Der Sinn und Zweck des Vorschussanspruchs gebietet es nicht, ihn auch demjenigen Käufer zu gewähren, gegenüber dem der Verkäufer zu einer – für den Käufer kostenfreien – Abholung der Kaufsache bereit ist.
Wie ausgeführt, soll der Käufer mittels des Vorschussanspruchs vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands geltend zu machen. Ist der Verkäufer – wie hier – bereit, die Kaufsache zwecks Nachbesserung beim Käufer abzuholen und auf seine Kosten zum Erfüllungsort zu verbringen, erleidet der Käufer keine finanziellen Nachteile und wird somit auch nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. Ihm wird eine Mangelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht13. Der Schutz des Käufers ist gewährleistet, da Transportkosten zu seinen Lasten erst gar nicht entstehen14.
Der Versagung eines Transportkostenvorschusses in Fällen wie dem vorliegenden stehen die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht entgegen. Denn der Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verlangt gerade nicht, dass der Verkäufer für die Transportkosten „systematisch in Vorkasse“ treten müsste, sondern gebietet vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denjenigen des Verkäufers15. Dabei sind nicht nur die Interessen des Verbrauchers zu wahren, indem ihm ein umfassender und wirksamer Schutz dagegen gewährt wird, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, sondern es ist auch ein gerechter Ausgleich mit den vom Verkäufer angeführten wirtschaftlichen Überlegungen zu gewährleisten16. Hiernach ist dem zur Nachbesserung verpflichteten Verkäufer das für ihn im Einzelfall wirtschaftlich günstigere Abholen der Kaufsache zu gestatten, wodurch die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung für den Käufer im Ergebnis gewahrt ist.
Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie berufen, wonach die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, und kann insoweit auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof – auf die „Art des Verbrauchsguts“ abstellen.
Zwar verweist die Revision insoweit noch zutreffend darauf, dass die Beurteilung der erheblichen Unannehmlichkeit für den Verbraucher nicht allein auf finanzielle Aspekte beschränkt ist17. Jedoch stellt nicht jeglicher Aufwand des Käufers im Zuge der Nacherfüllung eine erhebliche Belastung für ihn dar. Der Verbraucher muss nicht vor sämtlichen Unannehmlichkeiten geschützt werden; vielmehr ist ihm ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten zumutbar18. Entscheidend ist auch hier, dass der Käufer keiner Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten19.
Eine solche Belastung bringt die Käuferin nicht vor.
Soweit sie allgemein auf ein angebliches Transportrisiko für das Pferd abstellt, handelt es sich um eine mit der Nachbesserung regelmäßig einhergehende Belastung. Ein solches Risiko zu tragen, ist die Käuferin gegen Zahlung eines Transportkostenvorschusses bereit. Damit hat sie selbst zu erkennen gegeben, dass bei einem vorab zu leistenden finanziellen Ausgleich das mit einem Transport des Pferds verbundene Risiko – auch über eine längere Strecke – grundsätzlich für sie keine, zumindest keine erhebliche Unannehmlichkeit bedeutet.
Die von der Käuferin weiter angeführte Einschränkung in der „eigenen Alltagsorganisation“ infolge der Abholung des Pferds durch den Verkäufer geht ebenfalls nicht über die mit der Durchführung jeder Nachbesserung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme eines Käufers hinaus20. Zudem müsste die Käuferin auch im Falle der eigenen Ausführung des Transports sicherstellen, dass der Verkäufer das Pferd am Erfüllungsort in Empfang nehmen kann, und sich daher terminlich mit diesem abstimmen, was sich im Rahmen des ohnehin notwendigen Zusammenwirkens der Vertragsparteien hält. Die von der Käuferin als erforderlich angesehene Vorbereitung des Pferds auf den Transport durch eine Bezugsperson, der das Tier vertraue, ist ihr auch dann möglich, wenn der Verkäufer das Pferd – nach vorheriger Terminabstimmung – bei ihr abholt.
Soweit die Käuferin schließlich eine Transportstrecke von mehreren hundert Kilometern – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof demgegenüber eine solche von etwa 1.000 Kilometern , eine erhebliche Verletzungsgefahr für das Pferd und damit ein aus ihrer Sicht bestehendes „spezifisches Risiko“ anführt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zutreffend darauf abgestellt, der Transport des Tiers gehöre zum „allgemeinen Risiko“ jedes Pferdehalters und hieraus folge keine erhebliche Unannehmlichkeit, aufgrund derer die Käuferin auf der Zahlung eines Transportkostenvorschusses trotz der Abholbereitschaft des Verkäufers bestehen könne. Feststellungen dazu, dass die vorgenannten Risiken bei einem Transport durch den Verkäufer höher wären als bei einem solchen durch die Käuferin, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
Mangels tauglichen Nacherfüllungsverlangens und damit mangels wirksamen Rücktritts stehen der Käuferin auch Ansprüche auf Ersatz entstandener beziehungsweise künftiger vergeblicher Aufwendungen und notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 90a Satz 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB)21 sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) nicht zu. Damit scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB) aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2022 – VIII ZR 109/20
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27; vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn. 29[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2020 – 7 U 100/19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 43; vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt[↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 228; vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27; vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn.20 ff.; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn. 21 ff.; vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, aaO[↩]
- BGBl. I S. 969[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.05.2019 – C52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 51 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn.19; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 44[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 44[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 33[↩]
- vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 2019, 308 Rn. 2; Staudinger/Kaiser, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., Rn. H 59[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 23.05.2019 – C52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 54[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 16.06.2011 – C65/09 und C87/09, Slg. 2011, I5257 Rn. 75 – Gebr. Weber und Putz; vom 23.05.2019 – C52/18, aaO Rn. 41, 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 41[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 43[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 23.05.2019 – C52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 40[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 26[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41; vom 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 38[↩]











