Steht dem Käufer eines Elektroautos wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nur noch eine geringere Umweltprämie zu, haftet der Autohändler auf die Differenz.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall bestellte ein Autokäufer als dem Landkreis München im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 €. Nachdem keine Lieferung erfolgt war, setzte der Autokäufer dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Autokäufer erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 €.
Der Autokäufer verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 €), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 € netto), sowie Bereitstellungs- (140 €) und Abholungskosten (284,04 €) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Autokäufer Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 €:
Diese Pflicht [zur Lieferung] war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Autokäufers fällig, da der Autokäufer, wie es die AGB der Autohändlerin vorschreiben, der Autohändlerin sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die Autohändlerin auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat.
Eine Exkulpation ist der Autohändlerin nicht gelungen. Die Autohändlerin beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen.
Als Rechtsfolge kann der Autokäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Autohändlerin hat sich der Autokäufer ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4500 € betrug, anstatt wie im Juni 2022 noch 6000 €, kann der Autokäufer die Differenz von 1500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Autohändlerin nicht angefallen.
Die seitens des Autokäufers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Autohändlerin nicht zu ersetzen. Es ergibt sich aus dem Leasingvertrag, dass der Autokäufer beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Autokäufers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Autokäufer war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiterzunutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Autokäufer nicht längerfristig einlassen musste.
Amtsgericht München, Urteil vom 1. Februar 2024 – 223 C 15954/23
Bildnachweis:
- Hyundai Kona SEL: MercurySable99 | CC BY-SA 4.0 International











