Das Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Werkstatt – und die Lagerkosten

Eine Werkstatt ist berechtigt, ein Kraftfahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herauszugeben und bis dahin Lagerkosten für das Parken auf dem Werkstattgelände zu verlangen.

Das Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Werkstatt – und die Lagerkosten

Mit einem solchen Fall hatte sich aktuell das Landgericht FLensburg zu befassen: Im Dezember 2019 blieb der Autohalter mit seinem Auto liegen, woraufhin er die Kfz-Werkstatt, eine freie Werkstatt, beauftragte, das Fahrzeug abzuschleppen und die Ursache für die Fahrzeugpanne zu ermitteln. Nach dem Transport in ihre Werkstatt stellte die Kfz-Werkstatt einen Defekt im Motorsteuergerät fest und teilte dem Autohalter mit, dass eine Reparatur nur von einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden könne. Für das Abschleppen und die Fehlerdiagnose stellte die Kfz-Werkstatt dem Autohalter im Januar 2020 eine Rechnung in Höhe von 285 €. Der Autohalter weigerte sich die Rechnung zu zahlen und verwies die Kfz-Werkstatt an den Hersteller des Fahrzeugs, da es sich um Garantieleistungen des Herstellers handeln würde. Daraufhin kündigte die Kfz-Werkstatt dem Autohalter an, dass sie das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herausgeben und ferner für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände eine tägliche Standgebühr berechnen werde. Im Sommer 2022 verklagte der Autohalter die Kfz-Werkstatt auf Herausgabe seines Kraftfahrzeugs. Im Gegenzug verlangte die Kfz-Werkstatt vom Autohalter im Wege einer Widerklage die Zahlung des offenen Rechnungsbetrages in Höhe von 285 € sowie der aufgelaufenen Standgebühren in Höhe von 4.500 €.

Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs abgewiesen und den Autohalter verurteilt, an die Kfz-Werkstatt den offenen Rechnungsbetrag sowie die Standgebühren zu bezahlen; die Ablehnung der Herausgabe des Fahrzeugs begründete das Gericht mit einem Werkunternehmerpfandrecht der Kfz-Werkstatt. Das in § 647 BGB verankerte Werkunternehmerpfandrecht berechtige die Kfz-Werkstatt, das Fahrzeugs des Autohalters bis zur Begleichung der Rechnung über 285 € einzubehalten. Darüber hinaus habe die Kfz-Werkstatt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Lagerkosten für das Fahrzeug, da der Autohalter mit der Abholung seines Fahrzeugs im Verzug gewesen sei. Im Hinblick auf die Lagerzeit von mehr als 3 Jahren seien die Lagerkosten von 4.500 €, umgerechnet ca. 4 € pro Tag, nicht zu beanstanden, da sie deutlich unterhalb des üblichen Tagessatzes von 10 € angesiedelt seien.

Die Klage ist unbegründet, denn einem Herausgabeanspruch des Autohalters steht das Werkunternehmerpfandrecht des Kfz-Werkstatt entgegen.

Ein Herausgabeanspruch des Autohalters als Eigentümer des Fahrzeugs gegen den Kfz-Werkstatt als Besitzer aus § 985 BGB scheitert an einem Besitzrecht des Kfz-Werkstatt. Nach § 986 Abs. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ein Recht zum Besitz des Kfz-Werkstatt ergibt sich vorliegend aus dem geltend gemachten Werkunternehmerpfandrecht des Kfz-Werkstatt.

Nach § 647 BGB hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Durch das Pfandrecht nach § 647 BGB werden alle Forderungen des Unternehmers aus dem Werkvertrag abgesichert, unabhängig davon, ob es sich um Vergütungsforderungen, um Schadensersatzansprüche, um Ansprüche auf Entschädigung oder aus der Rückabwicklung des Werkvertrages nach Ausübung des Rücktrittsrechts handelt1.

Die Voraussetzungen für ein Werkunternehmerpfandrecht des Kfz-Werkstatt liegen vor. Der Kfz-Werkstatt hat als Unternehmer eine offene Werklohnforderung aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 20.01.2020 in Höhe von 285, 60 €. Nach Maßgabe von § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Unstreitig hat der Autohalter als Eigentümer des Fahrzeugs den Kfz-Werkstatt mit der Durchführung eines Abschlepptransports sowie einer Fehlerdiagnose beauftragt. Sowohl der Abschlepptransport des Fahrzeugs in die Werkstatt als auch die Durchführung einer Fehlerdiagnose stellen Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB dar2.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Die erforderliche Konnexität gem. § 33 ZPO zwischen Klage und Widerklage liegt vor, da die wechselseitigen Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt und in rechtlicher Hinsicht aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag zwischen den Parteien geltend gemacht werden.

Die Widerklage hat Erfolg, denn der Kfz-Werkstatt hat einen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 285, 60 € nebst Zinsen sowie auf Standgebühren in Höhe von 4.500, 00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599, 80 €.

Der Kfz-Werkstatt hat einen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 285, 60 € aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Kfz-Werkstatt hat unstreitig die vom Autohalter beauftragten Werkleistungen in Form des Abschleppens und der Fehlerdiagnose erbracht. Entgegen der Auffassung des Autohalters hat es auf den Werklohnanspruch des Kfz-Werkstatt keine Auswirkungen, ob eine M.-Vertragswerkstatt die vom Kfz-Werkstatt erbrachten Leistungen als Kulanz- oder Garantieleistungen nicht in Rechnung gestellt hätte. Der Autohalter hat den Kfz-Werkstatt in dem Wissen, dass es sich bei der Werkstatt des Kfz-Werkstatt nicht mehr um eine M.-Vertragswerkstatt handelt, mit dem Abschleppen und der Fehlerdiagnose beauftragt.

Der Kfz-Werkstatt hat einen Anspruch auf die beantragten Zinsen ab dem 05.03.2020 aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Autohalter hat sich ab dem 05.03.2020 in Verzug befunden. Ausgehend von einer Absendung des Mahnschreibens am 02.03.2020 geht das Gericht von einem Zugang spätestens am 04.03.2020 aus.

Der Kfz-Werkstatt hat einen Anspruch gem. § 304 BGB i.V.m. § 354 HGB auf Lagergeld in Höhe von 4.500, 00 €.

Der Schuldner kann nach § 304 BGB im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Die Voraussetzungen liegen vor.

Der Autohalter hat sich ab dem 04.03.2020 im Annahmeverzug befunden. Nach § 298 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, aber die verlangte Gegenleistung nicht anbietet. Mit Schreiben vom 02.03.2020 hat der Kfz-Werkstatt den Autohalter aufgefordert, die streitgegenständliche Rechnung vom 20.01.2020 zu bezahlen und einen Termin zur Abholung des Fahrzeugs abzustimmen. Zugleich hat der Kfz-Werkstatt darauf hingewiesen, dass durch ein Verbleiben des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände nunmehr Standgebühren entstehen werden. Der Autohalter zahlte weder den geforderten Rechnungsbetrag noch bemühte sich der Autohalter um eine Abholung des Fahrzeugs.

Entgegen der Auffassung des Autohalters sind Lagerkosten in Höhe von 4.500, 00 € für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 21.03.2023 nicht überhöht. Der Ersatzanspruch des § 304 BGB beschränkt sich auf den objektiv erforderlichen Mehraufwand, wobei ein Kaufmann gem. § 354 HGB die üblichen Lagerkosten verlangen kann3.

Der Kfz-Werkstatt betreibt eine freie Kfz-Werkstatt und ist eingetragener Kaufmann. Es gehört daher zu seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit, auch Fahrzeuge zu verwahren. Es ist unstreitig, dass es in der regionalen Werkstattbranche üblich ist, sog. Standgebühren für die Verwahrung von Fahrzeugen zu fordern.

Die vom Kfz-Werkstatt geltend gemachten Lagerkosten liegen unterhalb der üblichen Lagerkosten, welche das Gericht gem. § 287 ZPO auf 10, 00 € pro Tag schätzt. Es ist unstreitig, dass die umliegenden Werkstätten eine Standgebühr von 10, 00 € pro Tag berechnen. Soweit der Kfz-Werkstatt für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 21.03.2023, also für 1.101 Tage, vorliegend Lagerkosten in Höhe von 4.500, 00 € geltend macht, entspricht dies einer Standgebühr von lediglich 4, 08 € pro Tag.

Im Übrigen ist eine Beschränkung der Lagerkosten nicht angezeigt, da die Lagerkosten in Höhe von 4.500, 00 € deutlich unterhalb des nach der Schwacke-Liste ermittelten Fahrzeugwertes von 8.529, 00 € netto liegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines Abschlags von 2.000, 00 € aufgrund der langen Standzeit des Fahrzeugs. Soweit der Autohalter seinen Ärger über eine berechtigte Rechnung in Höhe von 285, 80 € zum Anlass genommen hat, sein Fahrzeug für eine Zeitdauer von mehr als 3 Jahren nicht beim Kfz-Werkstatt abzuholen, erscheint auch eine Einschränkung der Lagerkosten unter Anwendung von § 242 BGB nicht angezeigt.

Auf Antrag des Kfz-Werkstatt war die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auszusprechen.

Der Anspruch der Kfz-Werkstatt auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 14. April 2023 – 7 O 175/22

  1. siehe Busche, in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl.2023, BGB § 647 Rn. 14 m.w.N.[]
  2. vgl. Retzlaff, in: Gruneberg, BGB, 82. Aufl.2023, Einf. § 631, Rn. 21, 29[]
  3. BGH, NJW 1996, 1464[]

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