Die Arbeitgeberin, die ihre Arbeitnehmerin aufgrund einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) nicht beschäftigt, befindet sich für diesen Zeitraum der Nichtbeschäftigung aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) im Annahmeverzug (§ 293 BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre. Der Annahmeverzug endet mit Wirkung für die Zukunft (erst) dann, wenn der Arbeitgeber wieder
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