Der 91a-Entscheidung in der Hauptsacheenscheidung gegen die übrigen Beklagten

Auch wenn eine Entscheidung nach § 91a ZPO als Teil einer Kostenmischentscheidung im Rahmen eines – auch gegen weitere Beklagte in der Hauptsache ergangenen – Urteils getroffen wurde, ist hiergegen nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO eröffnet, nicht jedoch das Hauptsacherechtsmittel1 bzw. eine auf dessen Zulassung abzielende Nichtzulassungsbeschwerde.

Der 91a-Entscheidung in der Hauptsacheenscheidung gegen die übrigen Beklagten

Der von dem Beklagten erhobene Rechtsbehelf konnte im hier entschiedenen Fall auch nicht als sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) oder als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufgefasst werden: Zwar gilt im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht2. Eine sofortige Beschwerde gegen eine auf § 91a ZPO beruhende Entscheidung eines Oberlandesgerichts wäre aber ebenfalls unstatthaft3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015 – VI ZR 179/13

  1. BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 18 ff. mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 01.07.2013 – VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 56/04, NJW-RR 2006, 566 Rn. 7; § 567 Abs. 1 ZPO[]

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