Der E-Bike-Fahrer auf dem Fußgängerüberweg

Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec-Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO. Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec – mithin als Radfahrer – unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.

Der E-Bike-Fahrer auf dem Fußgängerüberweg

Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem – vom Pedelec-Fahrer zu beweisen – konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec-Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren.

So nahm das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall eine Haftungsquote des PKW-Fahrers von 1/3 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB i.V.m. 115 Abs. 1 VVG an:

Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Eine -vom OLG Hamm im übrigen verneinte- Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. des § 17 Abs. 3 StVG würde die Haftung hier nicht schon von vornherein ausschließen, da der E-Bike-Fahrer im Hinblick auf § 1 Abs. 3 StVG als Radfahrer an dem streitgegenständlichen Unfall beteiligt war. anach kommt es für die Frage der Haftungsquote maßgeblich auf die gem. §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können.

Dem Pedelec-Fahrer ist dabei ein gravierender Verstoß gegen § 10 StVO unter Missachtung des Vorranges der PKW-Fahrers anzulasten1. Insbesondere unterfiel der nicht abgestiegene Fahrer des Pedelec – mithin als Radfahrer – nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO2. Der wegen des Zusammenhanges mit seinem Einfahrmanöver i.S. des § 10 StVO von vornherein für einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 10 StVO sprechende Anschein3 war im vorliegenden Fall auch nicht erschüttert, sondern stand aufgrund des Verkehrsverstoßes sogar positiv fest. Damit hat der Pedelec-Fahrer die erste und auch entscheidende Ursache für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gesetzt. Weitere unfallursächliche Verkehrsverstöße des Pedelec-Fahrers – insbesondere auch hinsichtlich des hier sicherlich besonders tragischen Nichttragens eines Schutzhelmes – konnten vom OLG dagegen nicht angenommen bzw. in die Abwägung eingestellt werden.

Ob hier auf Grundlage des verwerteten Sachverständigengutachtens tatsächlich ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß – namentlich gegen § 1 Abs. 2 StVO durch mangelnde Aufmerksamkeit und/oder Reaktion – hinreichend sicher feststeht, erschien dem Oberlandesgericht Hamm bereits durchaus fraglich. Denn aus Sicht des Oberlandesgerichts ginge es zu weit, anzunehmen, die PKW-Fahrerin hätte in jedem Falle bereits reagieren müssen, als der E-Bike-Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffuhr. Nach Auffassung des OLG Hamm musste die PKW-Fahrerin vielmehr erst zu einem Zeitpunkt reagieren, als aufgrund – hier für den Zeitpunkt des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn bislang kaum hinreichend sicher feststellbarer; und vom Pedelec-Fahrer zu beweisender – konkreter Anhaltspunkte erkennbar wurde, dass der Pedelec-Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kfz-Fahrerin ihren Vorrang zu gewähren. Dass zu diesem – bislang schon nicht feststehenden – Zeitpunkt die Kfz-Fahrerin noch unfallvermeidend hätte reagieren können, lies sich auf Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht feststellen.

Ein zusätzlich geltend gemachter unfallursächlicher Verstoß der PKW-Fahrerin lies sich – eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h stand nach dem vorliegenden Gutachten ohnehin schon nicht fest – ebenfalls nicht feststellen. Dass die PKW-Fahrerin (noch) langsamer hätte fahren müssen, ist für das Oberlandesgericht nicht ersichtlich, zumal der E-Bike-Fahrer – wie ausgeführt – nicht in den Schutzbereich des § 26 StVO fällt und grundsätzlich nicht mit einem plötzlichen Einfahren des E-Bike-Fahrers auf Zebrastreifen und Fahrbahn gerechnet werden musste.

Letztlich konnten für das Oberlandesgericht – angesichts der von Seiten der PKW-Fahrerin und ihrer Haftpflichtversicherung hingenommenen, rechtskräftig ausgeurteilten Haftungsquote der PKW-Fahrerin von 1/3 – die soeben erörterten Fragen indes offen bleiben und bedurfte es insoweit keinesfalls noch einer weiteren Sachaufklärung. Denn eine höhere Haftungsquote der PKW-Fahrerin als 1/3 kommt nach Auffassung des OLG Hamm angesichts des hier gegebenen massiven und in jedem Fall ein etwa letztlich anzunehmendes unfallursächliches Verschulden PKW-Fahrerin deutlich überwiegenden unfallursächlichen Verstoßes des E-Bike-Fahrers gegen § 10 StVO auf keinen Fall in Betracht.

In so eine Situation – als Beteiligter eines Unfalls – kann man schneller geraten als man denkt. Fraglich ist dann immer, wer die Schäden trägt. Da ein Pedelec bzw. E-Bike nicht gerade günstig in der Anschaffung ist, macht sich eine abgeschlossene E-Bike Versicherung oftmals bezahlt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. März 2018 – 9 U 54/17

  1. vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO, Rn. 6; Oberlandesgericht, DAR 2016, 265, dort Rn. 22[]
  2. vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, a.a.O., § 26 StVO, Rn. 14; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27, Rn. 616; Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl.2016, § 26 StVO, Rn.32 ff., jeweils m. w. Nachw.[]
  3. vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 11 m. w. Nachw.[]

Bildnachweis: