Der erforderliche Berufungsantrag

Eine Berufung bedarf eines Sachantrags. Der alleinige Berufungsantrag, den Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen ohne (ergänzenden) Sachantrag, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird.

Der erforderliche Berufungsantrag

§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies setzt einen Sachantrag voraus. Ein Antrag, der lediglich die Aufhebung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begehrt, stellt keinen solchen Sachantrag dar. Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird1.

Ob eine Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird oder ob das Sachanliegen (trotz fehlendem ausdrücklichen Sachantrag) weiterverfolgt werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln2. Auch ohne förmlichen Sachantrag genügt es, wenn sich aus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll3. Dass eine Berufung die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen zum Ziel hat, wird nur in seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen4.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 Sa 79/16

  1. BGH 31.05.1995 – XII ZR 196/94; BGH 10.02.1993 – XII ZR 263/91; BGH 6.05.1987 – IVb ZR 52/86; BGH 18.09.1985 – VIII ZB 17/85[]
  2. BGH 10.02.1993 – XII ZR 263/91; BGH 18.09.1985 – VIII ZB 17/85[]
  3. BGH 10.02.1993 – XII ZR 263/91[]
  4. BGH 31.05.1995 – XII ZR 196/94[]