Der finanzierte Autokauf – und der Widerruf des Darlehensvertrages

Dem Anspruch des Autokäufers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die finanzierende Bank geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls solange unbegründet, wie der Darlehensgeberin nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Autokäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, weil sie das finanzierte Fahrzeug noch nicht zurückerhalten hat und der Autokäufer keinen Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat.

Der finanzierte Autokauf – und der Widerruf des Darlehensvertrages

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Darlehensgeberin was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.01.20221 entschieden und im Einzelnen begründet hat auch in Bezug auf die von dem Autokäufer nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu.

Soweit vertreten wird, die Darlehensgeberin könne sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht stützen, weil sie den Rückgewähranspruch des Autokäufers bereits dem Grunde nach in Abrede stelle, trifft dies nicht zu. Für den Autokäufer besteht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Darlehensgeberin mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist2. Das ist hier nicht der Fall.

Vorsorglich weist der Bundesgerichtshof für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Autokäufer gegen die Darlehensgeberin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Darlehensgeberin einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21

  1. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2021 – XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN[]